@uatu uatu schrieb:Es gibt z.B. auch im österreichischen Recht den Anscheinsbeweis.
Dir ist
die Bedeutung dieses Begriffes schon klar?
uatu schrieb:Bist Du sicher, dass ein solcher (u.a. auf Basis von Wolfgang's Website)
Zumindest stelle ich mir 'mittelbare Telepathie', hier: das Lesen der Gedanken eines Autors über das reine Rezipieren seiner Texte, noch wesentlich schwieriger vor als unmittelbare. ;-Þ
uatu schrieb: nicht für die Staatsanwaltschaft zur Beurteilung des speziellen Punktes, um den es geht, ausreicht?
Es handelt sich bei diesem 'speziellen Punkt' immer noch um 'Täterwissen'. Eine reine
Vermutung darüber (mehr ist ohne Einvernahme des Beschuldigten objektiv nicht möglich) dürfte kaum ausreichen, der Gegenpartei schon die Möglichkeit eigener Beweisführung zu nehmen.
uatu schrieb:Nein, ich meine genau das, was ich geschrieben habe.
Nun gut, dann scheint mir das 'Offensichtliche' der Unvergleichbarkeit entgangen zu sein. Abstrahieren wir etwas.
Ich habe in meinem Beispiel zwei Formen der Verdachtsäußerung gegenübergestellt:
Im ersten Fall wüste Verdächtigung einer namentlich benannten Person auf einer privaten Website.
Selbst, wenn ich dort (in Erweiterung meines Beispiels) noch seitenweise Beweisführung betreibe, ...
- dass der Zehner geklaut wurde,
- dass nur der XY Zugang zu dessen Aufbewahrungsort hatte und
- dass der XY plötzlich 10€ mehr besaß,
... wird sich keine Staatsanwaltschaft der Welt bemüßigt fühlen, auch nur ein Vorverfahren einzuleiten, da damit nicht einmal ein Anfangsverdacht zu begründen wäre.
(Wäre es anders, würde selbst eine Verzehnfachung des Personals dort nicht ausreichen. Das Netz ist voll von (mehr oder weniger (meist weniger) gut begründeten) Verdächtigungen und Anschuldigungen. Was da an Tatbeständen bleibt, betrifft, im Gegensatz zur österreichischen Definition der 'Verleumdung', reine Ehrverletzungs-Delikte. Genau darauf verweist der Einstellungsbescheid.)
Dem gegenüber steht eine Anzeige (oder anderweitig
amtlich gewonnene Kenntnis) über ein Offizialdelikt, die zwingend Ermittlungen fordert.
Du hast insofern Recht, dass es zwischen meinem Beispiel und dem vorliegenden Fall zwei signifikante Unterschiede gibt:
- Die (rein virtuelle, solange sich kein Geschädigter meldet) Höhe des Schadens.
- Die Person des Geschädigten (in meinem Beispiel ich selbst, realiter unbenannte Dritte.)
Setze in meinem Beispiel 10.000,-€ statt 10,-€, setze statt 'mir' als Opfer einen beliebigen Dritten.
Was ändert sich? Immer noch 'offensichtlich nicht vergleichbar'? Keiner 'Erläuterung' wert?
uatu schrieb:Das ist übrigens meistens so.
Ist registriert.