@annabea Die Völkerrechtslage in Deutschland
Rechtsgutachten des unabhängigen Völkerrechtlers Prof. Dr. jur. Bracht
I. Identität Deutschlands
Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit dem Deutschen Reich und daher auch nicht identisch mit dem Deutschland von heute.
Das Deutsche Reich besteht vielmehr bis auf den heutigen Tag fort.
Und zwar aus folgenden Rechtsgründen:
1.
Es gibt kein festes Datum, ab dem das Deutsche Reich untergegangen wäre.
Daher besteht das Deutsche Reich bis auf den heutigen Tag fort. Nach Art.
25 des Grundgesetzes geht das Völkerrecht dem deutschen Recht im Range
vor, weshalb alles, was dagegen verstößt, in Deutschland rechtswidrig ist.
Das ergibt sich völkerrechtlich aus dem im Völkerrecht für den Krieg allein
geltenden Gesetz des Internationalen Kriegsrechts, der sog. Haager
Landkriegsordnung (HLKO) vom 18. 10. 1907. Sie gilt noch heute für jede
Besatzungsmacht in jedem fremden Land, das infolge eines Krieges besetzt
wurde (Art. 22 a.a.O.). Mithin ist davon auszugehen, daß das Deutsche
Reich und auch Preußen noch vollständig weiterbestehen und nicht etwa
gar völkerrechtlich zulässig von den Okkupationsmächten Polen, Rußland
(Nord-Ostpreußen), Litauen (Memelkreise) annektiert worden sind.
2.
Nach allgemeinen Völkerrecht könnte das Deutsche Reich und auch Preußen
am 08.05.1945 erloschen sein, sofern eine sog. debellatio vorliegen würde.
Das ist nach allgemeinem Völkerrecht dann der Fall, wenn eine politische
Macht durch eine andere militärische Macht den Staat „Deutsches Reich"
und auch „Preußen" vollkommen besiegt hätte. Das aber war nicht der Fall,
wie sich völkerrechtlich eindeutig aus der „Erklärung in Anbetracht der
Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Gewalt des
Staates durch die Regierung des Vereinigten Königreiches von
Großbritannien, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und die Provisorische Regierung
der Französischen Republik” vom 05.06.1945 (sog. Berliner Erklärung)
ergibt. Dort erklärten die Sieger das Fortbestehen Deutschlands in den
Grenzen vom 31.12.1937. Daher betrachten sie Deutschland als politische
Einheit in diesem Rahmen und wollten so über Deutschland verhandeln. Das
bedeutet, daß debellatio Deutschlands nicht vorliegt und daß schon aus
diesem Rechtsrahmen und Rechtsgrund das Deutsche Reich und Preußen
staats- und völkerrechtlich in vollem Umfang fortbestehen.
3.
Diese Rechtsgrundlage wurde vom deutschen Staatsrecht bestätigt, indem
das Bundesverfassungsgericht am 31.07.1973 nach deutschem
Verfassungsrecht festlegte, daß das Deutsche Reich fortbesteht und daß das
bis auf den heutigen Tag so bleibt, da diese Entscheidung bis heute nicht
aufgehoben wurde. Sie wurde sogar noch durch eine neue Entscheidung
dieses Gerichtes von 1975, die zu den Ostverträgen erging, bestätigt,
welche ebenfalls bis heute fortbesteht. Die Bundesrepublik Deutschland ist
daher nach dem allgemeinen Öffentlichen Recht, also nach dem Völkerrecht
und dem deutschen Staatsrecht nicht identisch mit dem Deutschen Reich,
das als solches bis heute fortbesteht. Sie ist daher auch nicht etwa der
Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, das ja als solches staats- und
völkerrechtlich weiterbesteht. Es wird international auch nicht etwa durch
die Bundesrepublik Deutschland vertreten, da dafür kein entsprechendes
Mandat besteht. Eine den beiden Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichtes entgegenstehende Entscheidung hat es bis heute
noch nicht gegeben. Es wird von Seiten der BRD-Regierung immer
behauptet, daß die BRD identisch mit dem Deutschen Reich sei. Dies ist
nicht richtig: Es kann nicht ein Staat mit einem anderen völkerrechtlich
fortbestehenden Staat identisch sein. Auch das Staatsvolk kann das nicht, da
die BRD kein eigenes Staatsvolk hat. Daher gibt es auch kein eigenes
Gesetz, aus dem hervorginge, daß Deutsche “Bundesbürger der BRD” seien.
Nach diesen beiden Entscheidungen des Bundes- verfassungsgerichtes sind
die ersten staatsrechtlichern Organe der Bundesrepublik Deutschland
verpflichtet, die Wiedervereinigung des gesamten Deutschen Reiches, also
auch jenseits von Oder und Neiße, und ihre Pflichten zur Erreichung dieses
Zieles nicht aufzugeben, sowie alles zu unterlassen, was dieses Ziel
verhindern könnte. Es ist aber nicht zugleich in diesen Entscheidungen
festgestellt worden, in welchem Rahmen diese Wiedervereinigung erfolgen
sollte, wie also Ostdeutschland jenseits der Oder und Neiße behandelt
werden sollte.
4.
Das ist auf die Formulierung des Art. 25 des Grundgesetzes zurückzuführen:
Danach ist das Völkerrecht Bestandteil des deutschen Bundesrechts. Diese
allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehen den Gesetzen vor und erzeugen
Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Während viele Bestimmungen des Grundgesetzes nicht unbedingt
Bestandteil des deutschen Rechts geworden sind, da sie von den Alliierten
den Deutschen aufgezwungen worden sind und das deutsche Volk nie
befragt wurde, ob es auch diese Bestimmungen haben wolle, gilt dieses
nicht für den Art. 25 GG.
5.
Dort ist allein auf der Grundlage des allgemeinen Völkerrechts die Wirkung
dieser Bestimmung zur nationalen deutschen Pflicht geworden und
völkerrechtlich zulässig. Es erscheint daher durchaus als Pflicht, einen
neuen Freistaat Preußen in einem besonderen Teil des Deutschen Reiches zu
begründen, da dem kein anderer Rechtsstatus entgegensteht.. Ein solcher
ist jedenfalls nicht erkennbar.