crastro schrieb:.... aber was spricht denn gegen einvernehmlichen Sex? Es sei denn, man attestiert jungen Menschen, derlei nicht selbst beurteilen zu können.....
Genau bei diesem "einvernehmlich" sehe ich das Problem. Ab wann hat ein junger Mensch, ein Kind die geistige Reife, um zu beurteilen, was ist gut für ihn und was nicht, auch wenn es ihm "Spaß" macht?
So manchem Kind macht es Spaß, Steine auf fahrende Autos zu werfen.
"Einvernehmlich" , gerade bei einem Kind, dass zu 100% wirtschaftlich und vor allem auch sozial vom Erwachsenen abhängig ist???
In D-Land gilt immer noch der § 182 Abs. StGB
Zitat:
"Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei
die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
(Hervorhebung von mir)
und auch §208 StGB:
Zitat:
"(1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, außer dem Fall des Abs. 1, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Person eine geschlechtliche Handlung wahrnimmt.
(3) Wer, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Person eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207 oder 207b wahrnimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(4) Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Abs. 1 und im Abs. 2 das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet."
Wenn also ein 14-jähriger sich von seiner 13-jährigen Freunden einen rubbeln lässt und beide haben Spaß dabei, dann dürfte das u.U. ihm Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sein.
Wenn allerdings ein 30-jähriger eine 15-jährige bimpert siehts ganz anders aus.