Lepus schrieb:Bei einer anderen Reichsbürgerin ist dies aber nach hinten los gegangen, sie musste ans Gericht 600€ zahlen und hat zu Spenden aufgerufen, das Gericht teilte ihr mit, dass nicht ginge (ich weiß leider nicht mehr, warum. Ging wohl darum, dass Dritte eine Geldstrafe nicht begleichen dürfen oder so).
Dieses Problem ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Eine lesenswerte Entscheidung hierzu ist BGH NJW 1991, 990. In dieser Entscheidung hat der BGH jedenfalls die Zahlung durch Dritte für zulässig gehalten. Ich zitiere mal ausschnittsweise aus Seite 992:
"II. Die Bezahlung einer Geldstrafe - unmittelbar oder mittelbar - aus dem Vermögen eines Dritten erfüllt nicht den Tatbestand der Strafvereitelung.
1. Nach Rechtskraft des Urteils haben die staatlichen Vollstreckungsorgane dafür Sorge zu tragen, daß der richterliche Urteilsspruch durchgesetzt wird, daß der Verurteilte die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllt. Bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe ist der Verurteilte verpflichtet, die (zeitweise) Entziehung eines höchstpersönlichen, unübertragbaren Rechts, des Rechts auf persönliche Freiheit, hinzunehmen.
Wurde der Angekl. zu einer Geldstrafe verurteilt, so hat er einen bestimmten Geldbetrag - eine vertretbare Sache - an die Gerichtskasse zu zahlen. Die Vollstreckungsbehörden haben die Freiheitsentziehung oder die Zahlung der Geldstrafe durchzusetzen. Nicht mit Vollstreckungsmaßnahmen durchsetzbar ist hingegen die weitgehend vom Willen des Verurteilten abhängige “persönliche Betroffenheit". Sie ist nicht vollstreckbar und deshalb nicht Angriffsobjekt der Strafvereitelung. Aus diesem Grunde begeht Vollstreckungsvereitelung nur, wer durch Störung der äußeren Abläufe (Übernahme oder Überstellung des Verurteilten in den Vollzug, Beitreibung von Geldstrafen) bewirkt, daß eine gegen einen anderen verhängte Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil mindestens für geraume Zeit nicht verwirklicht werden kann. Ein Dritter, der - ohne in den äußeren Ablauf der Vollstreckung einzugreifen - nur dazu beiträgt, daß der Verurteilte von der Strafe nicht oder weniger “persönlich betroffen" ist, vereitelt den staatlichen Strafanspruch nicht."