@Ayashi Hier bitte, ganz aktuell, im Gegensatz zu Dir... ;-)
"Der EuGH (Große Kammer) hat mit Urteil vom 08.04.2014, C-293/12 und C-594/12 die Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie (2006/24/EG) wegen Verstoßes gegen das in der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) normierte Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 7 GRC), des Grundrechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (Art 8 GRC) und wegen Verstoßes gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Art 52 GRC) als ungültig aufgehoben.
Der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verlangt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, das sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkung auf das absolut Notwendige beschränken müssen (Rn 52). Der Schutz personenbezogener Daten ist für das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens von besonderer Bedeutung. Die Unionsregelung über die Vorratsdatenspeicherung muss klare und präzise Regeln über die Tragweite und Anwendung der fraglichen Maßnahme vorsehen und einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten vor Missbrauch, unberechtigten Zugang und unberechtigter Nutzung sicherstellen.
Diese Erfordernisse in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit werden von der Vorratsdatenspeicherungs-RL nicht erfüllt. Zu einen gibt es keine wie immer geartete Einschränkung des Personenkreises deren Daten gespeichert werden sollte. Zum anderen sieht die Vorratsdatenspeicherungs-RL in Bezug auf die Verwendung der Daten keine Einschränkung auf konkrete schwere Straftaten, die einen Eingriff in die betroffenen Grundrechte rechtfertigen könnten, vor. Sie überlässt deren Festlegung vielmehr den nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten. Weder wird die Anzahl der Personen, die Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten haben, auf das absolut Notwendige beschränkt, noch erfordert dieser Zugang eine Genehmigung durch ein unabhängiges Gericht. Weiters gewährleistet die Vorratsdatenspeicherungs-RL nicht, dass die Daten nach Ablauf der Speicherfrist unwiderruflich gelöscht werden müssen (Rn 67) und sie gewährleistet auch nicht, dass die Vorratsdaten im Unionsgebiet gespeichert werden müssen, was alleine eine effektive Kontrolle der durch die Richtlinie angeordneten Datensicherheitsmaßnahmen gewährleistet (Rn 68).
Der EuGH kommt somit zum Schluss, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Vorratsdatenspeicherungs-RL (2006/24/EG) die Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Grundrechts auf Schutz der personenbezogenen Daten einhalten musste.
Die Aufhebung der Vorratsdatenspeicherungs-RL als ungültig wirkt unmittelbar im gesamten Gebiet der Europäischen Union."
Quelle: Wikipedia