@emodul danke für die ergänzung, hätte zwar selber auch alles genau beschreiben können, aber meiner meinung nach reichte die kurzfassung.
:)um mich auch noch zu ergänzen, beim churer fall war es das restaurant rosenhügel das 17 einschüsse hatte.
http://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/djsg/kapo/aktuelles/medien/2000/Seiten/DE_6458.aspxhier noch der fall aus Landquart für intressierte:
http://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/djsg/kapo/aktuelles/medien/2000/Seiten/DE_6160.aspxmit dem von zürich hast du recht war kein wildes rumgeballere sondern ein vorsätzlicher mord.
das war ja der fall der die munitiondebatte zum vorteil der TM-gegner gewendet hatte.
ist schon schlimm das solche leute überhaupt für die armee zugelassen wurden.
emodul schrieb:Naja, so viele waren das jetzt auch nicht. Aber für diejenigen, die es trifft, spielt das ja eigentlich auch nicht so eine Rolle. Die Statistik ist einem egal, wenn man selbst zum Opfer wird
hmm, waren doch noch einige spinner die mit der armeewaffe rumgeballert haben sieh mal hier:
http://www.friedensrat.ch/friedensrat/kleinwaffen.chronik.sturm.html (Archiv-Version vom 10.02.2011)emodul schrieb:Man kann es immer noch behalten. Allerdings ist der Aufwand heute bedeutend grösser, wenn man das Gewehr nach Ableistung der Dienstpflicht mit nach Hause nehmen will.
dem ist so. um ins detail zu gehn mach ich mal c&p.
:)zitat:
Waffen
Ein Eigentumsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn der AdA mindestens 7 Jahre in der Armee eingeteilt war und anlässlich der Entlassung aus der Militärdienstpflicht ein gültiger Waffenerwerbsschein abgegeben wird, sowie:
AdA, welche mit dem Stgw 57 oder mit dem Stgw 90 ausgerüstet sind, können ihre persönliche Waffe behalten, sofern sie in den letzten drei Jahren mindestens zweimal das Obligatorische Programm und zweimal das Feldschiessen 300m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder Militärischen Leistungsausweis (MLA) eingetragen ist.
AdA, welche jedoch in der RS mit dem Stgw 57 ausgerüstet und später auf das Stgw 90 umgerüstet wurden, haben das Stgw 90 zurückzugeben. Sie erhalten auf Wunsch ein Stgw 57, sofern sie den oben erwähnten Schiessnachweis erbringen. Sie können das Stgw 90 als persönliche Leihwaffe behalten, sofern sie in den letzten 3 Jahren zweimal das Obligatorische Programm und zweimal das Feldschiessen absolviert haben.
Mit einer Pistole ausgerüstete AdA können diese ohne Schiessnachweis ins Eigentum übernehmen.
Freiwillig hinterlegte Waffen sind vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht abzuholen und zur Entlassung mitzubringen. Für nicht abgeholte Waffen kann kein Eigentumsanspruch geltend gemacht werden.
Q:
http://www.lba.admin.ch/internet/lba/de/home/themen/pers0/entlassung.html (Archiv-Version vom 25.02.2011)emodul schrieb:Die alten Ordonnanzwaffen sind ja trotzdem noch alle im Umlauf. Ausserdem gibt es auch viele in der Schweiz lebende Menschen, die illegal eine Waffe besitzen. Von diesen Waffen bzw. ihren Besitzern dürfte dann auch die grösste Gefahr ausgehen.
also das alle stgw57 bei uns noch im umlauf sind wäre mir neu, ja mein vater hat seine waffe auch immernoch im schrank, aber munition hat er keine. und was nützt ein stgw ohne munition gegen zombies? mit dem baionette abstechen wäre nicht ideal.
ich denke nicht das in der schweiz mehr illegale waffenbesitzer gibt als sonst in einem anderen staat. klar da hat schon mal ein ausländer ne RPG zuhause aber das ist doch schon die ausnahme.
mfg 无