darkstar69 schrieb:Für mich wäre das kein Verrat an der Freundschaft. Für mich ist klar, dass Kriminalität, zumal in solchem Ausmaß, nicht geht und so gar nichts mit Freundschaft oder Ehre oder Verbindung und Beziehung oder sonst was zu tun hat.
Solche Verbrechen gehören geklärt und müssen offiziell aufgearbeitet werden.
Wenn es denn irgendwelche mildernden Umstände gäbe, die in einer freundschaftlichen Beziehung sogenannte Berücksichtigung finden könnten, dann hat das ein Gericht zu beurteilen.
Na ja, erst mal, zumindest so viel ich weiß, besteht kein Recht darauf nur für einen Freund zu schweigen. Auch nicht für den besten Freund. Das Zeugnisverweigerungsrecht dürfte also nicht greifen. Aufs Auskunftsverweigerungsrecht könnte man sich als Zeuge auch nur dann berufen, wenn die Aussage einen selbst belasten würde. Und das Aussageverweigerungsrecht greift auchnnicht als Zeuge, da nur für Beschuldigte. Davon könnte ich also erst Gebrauch machen, wenn gegen meine Person ein offizielles Ermittlungsverfahren eingeleitet werden würde und ich als Beschuldigter vernommen werden soll.
Müsste man als Zeuge also aussagen, würde aber schweigen, obwohl man Kenntnis von einem begangenen Mord hat, weil der Freund einem das glaubhaft gebeichtet hat, so läuft man als Zeuge natürlich Gefahr wegen Strafvereitelung belangt zu werden. Schweigt man nur, dann wohl wegen Strafvereitelung durch Unterlassen.
Nur bei Strafvereitelung für mich selbst oder einen Angehörigen, würde ich straffrei ausgehen.
Dieses Verhalten kann man natürlich entweder noch während des Ermittlungsverfahrens, wozu es mit Sicherheit kommen würde, da Starvereitelung (glaube ich) ein Offizialdelikt ist oder war das nur Strafvereitelung im Amt? Wie dem auch sei; oder auch erst später bei einer Gerichtsverhandlung versuchen zu rechtfertigen und je nachdem wie gut und glaubhaft man dann rechtfertigt, wie einsichtig man ist und sozial-stabil mit guter Prognose und auch wenn man sich ansonsten noch nichts hat zu Schulden kommen lassen, also noch nicht vorbestraft ist, kann das Urteil für einen selbst, der nur Strafvereitelung begangen und je nach Richter, natürlich sehr milde ausfallen.
Entweder gibt es nur eine Geldstrafe oder eine so geringe Freiheitsstrafe, die auch noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Da genießen Richter ja zum Glück Ermessensspielräume. Nicht so jedoch später beim Freund, der einen Mord begangen hat, sollte er voll schuldfähig sein und zudem einen Mord in Form eines aktiven Tuns begangen haben. In dieser Konstellation bzw. in so einem Fall hätten Richter nämlich keine Ermessensspielräume hinsichtlich des Strafmaßes, da die Strafzumessung, das Abwägen für und gegen den Angeklagten gesperrt ist. Bei Mord in Form eines aktiven Tuns und bei voller Schuldfähigkeit ist diese nämlich grundsätzlich immer gesperrt. Ob zusätzliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an die lebenslange Freiheitsstrafe (absolutes Minimum 15 Jahre bei keiner Besonderen Schwere der Schuld) verhängt wird, hängt dann wiederum vom Einzelfall ab.