nocheinPoet schrieb:Generell wäre doch erstmal die Frage zu klären, kann es einen "gerechtfertigten" Grund für Mord geben.
Nach meinen Wissen ist Mord niemals zu rechtfertigen, auch nicht zu entschuldigen.
Weder mit der Notwehr noch mit dem rechtfertigenden Notstand. Und zu entschuldigen auch nicht mit dem entschuldigenden Notstand, egal was für eine Ausnahmesitution vorgelegen hat und egal um was für eine nahestehende Person es sich gehandelt hat, die man mit einem Mord an einer anderen Person hätte retten wollen.
Immerhin aber erlaubt der entschuldigende Notstand im Gegensatz zum rechtfertigenden Notstand eine Abwägung Leben gegen Leben, aber mit ziemlicher Sicherheit kann man auch mit § 35 StGB keinen Mord entschuldigen.
Außerdem bzw. normalerweise entfallen doch in gängigen Notwehrlagen oder Notstandssituationen Mordmerkmale sowie auch niedrige Beweggründe, letztere definitiv, sodass man objektive und subjektive Tatbestände des Mordes gar nicht erst erfüllt.
Allerdings kann man sicherlich auch Fälle so konstruieren, dass sie Mordmerkmale beinhalten, aber am Ende mit Notwehr zu rechtfertigen sind. Ob dafür dann allerdings als Rechtsgrundlage unser StGB ausreicht, weiß ich nicht.
nocheinPoet schrieb:Und was ist bei der Abtreibung, Föten sind wehrlos und sicher überrascht, ... ist das dann heimtückisch
Nein sind sie nicht. Föten sowie Neugeborene und Babys bis zu einem gewissen Alter (Grenze vergessen) können nicht heimtückisch getötet werden, weil bei ihnen die Arglosigkeit entfällt. Föten und Babys können weder arglos noch argwöhnisch sein, weil in ihr Entwicklungsstand so etwas noch gar nicht zulässt. Folglich kann auch nicht das Mordmerkmal Heimtücke erfüllt sein, weil das die Arglosigkeit des Opfers voraussetzt.
Pony2.4 schrieb:Abtreibung zähle ich nicht, ist in Deutschland schließlich auch keine Straftat,
Steht schon unter Strafe. Nur unter bestimmten Voraussetzungen (leider nicht im Kopf) steht es nicht unter Strafe.
nocheinPoet schrieb:Mord bedeutet, der Täter wollte einen anderen Menschen töten und hat das auch getan, da gab es einen Plan. Für mich ist der Drops damit gelutscht,
Einen Plan braucht er dazu nicht. Aber die Tötungsabsicht als oberste Voraussetzung. Entweder als reine Absichtsform oder als direkten und bedingten Vorsatz. Das macht aber noch keinen Mord aus.
Die Unterschiede zum Totschlag, bei dem auch wenigstens eine Vorsatzform als oberste Voraussetzung vorliegen muss, ergeben sich aus dem Vorliegen von unserer Rechtsprechung anerkannten niedrigen Beweggründen auf subjektiver Tatbestandsseite
oder anderen Mordmerkmalen, die auf objektiver Tatbestandsseite vorliegen können, siehe 211 StGB.
Zum eigentlichen Thema bzw. zur Frage:
Ich weiß es ehrlich gesagt nicht. Da bin ich ehrlich.
Es kommt tatsächlich auf die Umstände an und es müsste wirklich meinen besten Freund betreffen.
Auch auf die Gefahr hin, dass mir dann juristische Konsequenzen drohen, bspw. wegen Strafvereitelung, wenn ich meinen besten Freund decken würde.
Nicht wegen 138 StGB, den wir reden hier ja um einen bereits begangenen Mord und nicht um einen geplanten Mord.
Würde ich bspw. als Zeuge befragt werden, so könnte ich mich leider weder auf mein Auskunftsverweigerungsrecht als Zeuge berufen, wenn ich mich nicht gerade selber damit belasten würde, dann dürfte ich das, - noch auf das Zeugnisverweigerungsrecht, weil es sich ja nur nur um einen Freund von mir handeln würde.
Und als Zeuge könnte ich mich auch nicht auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, denn dazu muss erst mal ein Ermittlungsverfahren gegen meine Person eingeleitet werden, sodass ich aufgrund diesem Recht rechtmäßig schweigen dürfte.
Die Frage ist also immer, wären es mir juristische Konsequenzen wert, wenn ich meinen Freund nicht verraten würde, weil ich ihn verstehen, Verständnis für seine Tat aufbringen könnte? Wie gesagt, da bin ich ehrlich, es kommt auf die Umstände an, ob ich das könnte oder nicht.