@emz OK, ich gebe dir mal zur Kostprobe diese 5 hier:
1. Ehebruch und Unzucht: Sure 24,2-3 fordert 100 Peitschenhiebe für Mann und Frau. Im islamischen Recht hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß Unverheiratete ausgepeitscht werden sollen, Verheiratete aber durch Steinigung getötet, da die islamische Überlieferung die Steinigung fordert. Der Koran warnt ausdrücklich vor Mitleid mit den Tätern. Allerdings sind zur Feststellung der Schuldigkeit vier (in der Regel: männliche) Augenzeugen oder ein Geständnis erforderlich. Ein Indizienprozess ist unüblich und reicht eigentlich für eine Verurteilung nicht aus (strittig ist, ob eine Schwangerschaft wie einiger im Jahr 2003 in Nigeria bzw. Sudan angeklagten ledigen Mütter zur Verurteilung ausreicht). Verhängnisvoll wirkt sich die Bedingung der vier männlichen Augenzeugen in Ländern wie Pakistan aus, die es einer Frau unmöglich macht, eine Vergewaltigung anzuzeigen, da vier Zeugen wohl nie beigebracht werden können. Nicht wenige Frauen - meist der unterprivilegierten christlichen Minderheit, die sich rechtlich kaum wehren kann - wurden nach einer entsprechenden Anzeige wegen »Verleumdung von Ehebruch« nun ihrerseits angeklagt und mit Auspeitschung bestraft.
2. Verleumdung wegen Ehebruch: Sure 24,4 fordert 80 Hiebe für die Schuldigen.
3. Schwerer Diebstahl erfordert nach Sure 5,33+38 die Amputation der rechten Hand und im Wiederholungsfall des linken Fußes. Islamische Juristen haben zwar bestimmte »Anforderungen« formuliert, die erfüllt sein müssen, um den Diebstahl zu einem »echten« Diebstahl zu machen (ein gewisser Wert des gestohlenen Gutes, dessen ordnungsgemäße Verwahrung, geklärte Besitzverhältnisse u. a.). Eine Gliederamputation hilft jedoch dem Bestohlenen in keiner Weise, macht jedoch den Schuldigen zum Krüppel, der - in der Regel erwerbsunfähig - in Zukunft auf die Fürsorge der Gesellschaft angewiesen sein wird.
4. Schwerer Straßen- und Raubmord: Je nach Schwere der Tat soll er mit Gefängnis, Amputation, Hinrichtung oder Kreuzigung bestraft werden.
5. Alkoholgenuß: Der Koran formuliert kein konkretes Strafmaß, die Überlieferung fordert jedoch 40-80 Peitschenhiebe für denjenigen, der berauschende Getränke genießt.