Individualist schrieb: Beim Töten im Affekt muss nicht eine Tötungsabsicht dahinter stehen.
Wir reden hier aber von Totschlag im Affekt. Wäre das nicht mögliche wäre § 213 StGB obsolet. Wenn keine tötungsabsicht dahinter steckt, dann ist es auch kein Totschlag, denn der erfordert nunmal vorsatz. Ob der Vorsatz nun eine Sekunde vor der Tatausführung aufgrund von Wut gefasst wurde ist egal. Vorsatz bleibt Vorsatz. Oder glaubst du, wer im Affekt tötet kommt ungeschoren davon? Das wär ja eine tolle Strafbarkeitslücke...
Individualist schrieb:Wir reden hier immer noch von siamesischen Zwillingen, denn selbst da ist eine Affekttat mit Tötungsabsicht sehr unwahrscheinlich wenn der andere es nicht zulässt.
Wenn der eine Zwilling aber nun so kurz vor der Tat den Vorsatz fasst und die Tat ausführt in dem er dem Opfer den Hammer, den der betreffende Zwilling gerade in der Hand hält um einen Nagel in die Wand zu schlagen, über den Kopf zieht, wird der unbeteiligte Zwilling wohl nicht mehr reagieren können.
Individualist schrieb:Und eine Fahrlässige Tötung ist weder Schuldunfähig noch Vorsätzlich und passt hier nicht rein.
Handeln im Affekt führt in der Regel auch nicht zur schuldunfähigkeit sondern allenfalls zu einer verminderten Schuldfähigkeit. Davon abgesehen, gehört auch zur fahrlässigen Begehung die Schuldhaftigkeit.
weil du es aber unbedingt darauf anlegst, konstruier ich dir hier noch einen anderen Fall: Die Siamesischen Zwillinge A und B sind begeisterte Tontaubenschützen. Beide sind im Umgang mit Waffen geschult. Als auf dem Schießstand beginnt seine Waffe zu Reinigen löst sich ein, der Vereinswart C bricht tödlich getroffen zusammen. Ermittlungen der Polizei ergeben, dass der A aus Unachtsamkeit den Ladezustand der Waffe vor dem Reinigen, unter verletzung der Sorfaltspflicht, nicht kontrolliert hatte. Die Pflichtwidrigkeit seines Handelns waren sowohl für den verständigen Beobachter als auch für den, in Waffenkunde geschulten, A erkennbar.
Im darauffolgenden Prozess wird A zu 3 Jahren Freiheitsstrafe wegen farhlässiger Tötung gem. § 222 StGB verurteilt.
Gerade mit der fahrlässigen Tötung lassen sich endlos viele Fälle konstruieren in dem nur der Zwilling verurteilt werden würde, der Täter ist. Anstiftung und Beihilfe sind bei fahrlässiger Begehung nicht möglicht.