Michimaus1991
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Mit Gesetz vom 22. März 2007, in Kraft getreten am 31. März 2007, wurde in das deutsche Strafgesetzbuch der Straftatbestand der „Nachstellung“ eingeführt (§ 238 StGB). Eine einfache Nachstellung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Grunddelikt nach § 238 Abs. 1 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet: Danach muss der Täter durch unbefugtes Nachstellen in Form der beharrlichen Vornahme ausdrücklich angeführter Tatvarianten eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung verursachen, wobei die Ziffern 1 bis 4 nach Auffassung des Gesetzgebers die nach derzeitigem Erkenntnisstand häufigsten Nachstellungshandlungen erfassen sollen § 238 StGB. Mit der „anderen vergleichbaren Handlung“ nach Ziffer 5 wurde zusätzlich ein Auffangtatbestand integriert, um Strafbarkeitslücken zu vermeiden und künftigen technischen Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Von dem Begriff der „schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ werden ins Gewicht fallende, gravierende und ernst zu nehmende Folgen erfasst, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Modifikationen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen. Höhere Strafrahmen gelten, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht hat oder die Tat den Tod einer der genannten Personen verursacht hat. In letzteren Fällen gelten aufgrund des gleichzeitig geänderten § 112a StPO geringere Anforderungen an die Untersuchungshaft. Die einfache Nachstellung wird nur auf Antrag verfolgt (§ 238 Abs. 4 StGB), wenn nicht die Staatsanwaltschaft im konkreten Fall ein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Auch bei Vorliegen eines Antrages verfolgt die Staatsanwaltschaft die Tat nur, wenn sie ein öffentliches Interesse bejaht (§ 376 StPO, mit Möglichkeit der Nebenklage, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. e StPO); im übrigen ist die verletzte Person auf den Weg der Privatklage verwiesen (§ 374 1 Nr. 5 StPO).
Michimaus1991 schrieb:und ich dann abgeschossen werdedu bist ja nicht mit ihm zusammen, er kann dich gar nicht abschiessen^^
Michimaus1991 schrieb:eher die angst das er sich doch irgendwann mal in eine verliebt... und ich dann abgeschossen werde.Sag mal, hast du immernoch nicht begriffen, daß der garnichts von dir will?
Michimaus1991 schrieb:und ich werde und kann ihn nie vergessen..Brauchst du ja garnicht - du solltest ihn nur endlich in Ruhe lassen, das hat er dir ja nun mehr als einmal deutlichst zu verstehen gegeben, oder?