Vorsicht. Die Abzockerseite www.top-of-software.de hat sich umbenannt
10.03.2012 um 12:14
Sie habens schon zum 2ten Mal versucht -.-
Ich hab ihnen gleich zurückgeschrieben ^^
Meine Mail:
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So!
Nach ungefähr 2 Jahren besitzen sie die Dreistigkeit mich erneut wegen irgendeiner lächerlichen Abzockezahlung zu kontaktieren?
Wenn sie so versessen auf Geld sind, dann gehen sie auf den Strich anschaffen!
Ich habe keinen Zugriff auf ihre Seite, da mein Avira Antivirus top-of-software blockiert.
Ich denke mehr Beweise für eine zwielichtige Seite brauche ich wohl nicht.
Mir ist schleierhaft woher sie meine Daten haben, aber ich habe bestimmt keinen Vertrag bei ihnen abgeschlossen, also LÖSCHEN SIE AUF DER STELLE meine Daten!
Ansonsten wird sich mein Anwalt sehr über eine Zusammenkunft freuen.
Ich könnte auch gerne einen Ausflug nach Wiesbaden machen und ihnen mit Händen und Füßen vermitteln was für Abschaum der Gesellschaft sie sind.
Nehmen sie sich ein Beispiel an www.chip.de wo man Software umsonst herunterladen kann.
Wenn sie mir mit gerichtlichen Konsequenzen drohen, dann drohe ich mit meinem Anwalt und darüber hinaus mit meiner Selbstgerichtigkeit, die kein Gesetz auf der Welt was vom Menschen erschaffen wurde schlägt.
Meine moralischen Grundsätze sind über jeden Zweifel erhaben, denn die kapitalistische Wirtschaft wird von mir schon genug gefüttert, da lasse ich mir von selbsternannten Sherrifs von Nottingham nicht noch mehr aus der Tasche ziehen!
Ich hoffe ich habe mich deutlich ausgedrückt und erwarte NIE WIEDER ETWAS VON IHNEN ZU HÖREN!
Guten Tag!
-------- Original-Nachricht --------
> Datum: Sat, 10 Mar 2012 05:07:30 +0100
> Von: Kundensupport <info@top-of-software-support.de>
> Betreff: 2. und letzte Mahnung www.top-of-software.de
> Tropmi Payment GmbH
> Rheinbahnstraße 3
> 65185 Wiesbaden
>
> Wiesbaden, den 10.03.2012
>
> IHRE RECHNUNG
> Anmeldung auf www.top-of-software.de
>
> Sehr geehrter Herr (LivingGuy),
>
> nach den uns vorliegenden Informationen haben Sie am 07.03.2010
> um 00:52:10 Uhr einen kostenpflichtigen Vertrag über die Nutzung
> der Datenbank unter www.top-of-software.de abgeschlossen.
>
> Über die von Ihnen vertraglich geschuldete Nutzungsgebühr über das
> zweite und
> letzte Vertragsjahr haben Sie am 09.11.2011 die Rechnung RE1111313822
> erhalten. Diese Rechnung haben Sie trotz einer Mahnung vom 03.12.2011
> bislang nicht bezahlt. Sie befinden sich bereits im Verzug (§ 286 Abs.1
> BGB)!
> Weil Sie auch keine rechtlich erheblichen Einwendungen gegen diese
> Forderung
> geltend gemacht haben, ist der Anspruch einredefrei und fällig.
>
> Diese fällige Forderung wurde uns von der bisherigen Anspruchsinhaberin
> zum
> Einzug im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgetreten. Deswegen
> stehen
> uns folgende Ansprüche gegen Sie zu:
>
>
> 12-Monatszugang für www.top-of-software.de
> Anmeldung vom 07.03.2010
>
> Preis : 96,00 EUR*
>
> Mahn- und Verzugskosten (§§ 286 Abs.1, 288 Abs.4 BGB)
> : 6,00 EUR
> __________
> Gesamtbetrag: 102,00 EUR
>
> * Im Bruttobetrag ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
>
>
> Wir fordern Sie hiermit letztmalig auf, den einredefrei fälligen
> Gesamtbetrag
> unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche, schuldbefreiend
> ausschließlich auf das nachfolgend genannte Konto der Global Payment
> Services
> GmbH zu überweisen, an die wir die Forderung zum Einzug abgetreten
> haben.**
>
> -----------------------------------------------------------------------------------
> Kontoinhaber: Global Payment Services GmbH
> Kontonummer: 190039710
> Bankleitzahl: 10050000
> Bank: Berliner Sparkasse
>
> IBAN: DE77100500000190039710
> SWIFT-BIC: BELADEBEXXX
> Bank: Berliner Sparkasse
> Sitz der Bank: Berlin
>
> Bitte geben Sie in Ihrem eigenen Interesse als Verwendungszweck unbedingt
> Ihre
> Kundennummer TS7802440 und die Rechnungsnummer RE1111313822 an. Wenn diese
> Angaben fehlen, kann Ihre Zahlung nicht ordnungsgemäß verbucht werden
> und hat
> daher keine schuldbefreiende Wirkung! Dasselbe gilt, wenn Sie auf ein
> anderes
> als das vorgenannte Konto zahlen!
> -----------------------------------------------------------------------------------
>
> Bitte bedenken Sie, dass wir bei anhaltendem Zahlungsverzug berechtigt
> sind, die
> Forderung an ein auf den Forderungseinzug spezialisiertes Rechtsanwalts-
> oder
> Inkassobüro abzugeben, was für Sie mit weiteren Kosten verbunden wäre.
> Hinzu
> kommt, dass unbestrittene und fällige Forderungen an die
> Schutzgemeinschaft für
> allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) gemeldet werden können.
>
> Im anliegenden Merkblatt haben wir für Sie weitere wichtige Informationen
> zur
> Sach- und Rechtslage zusammen gestellt, die Sie unbedingt aufmerksam und
> vollständig lesen sollten.
>
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Tropmi Payment GmbH
>
>
> Tropmi Payment GmbH
> Rheinbahnstraße 3
> 65185 Wiesbaden
>
> Amtsgericht Wiesbaden HRB 24541
> Geschäftsführer: Alexander Varin
> Steuernummer: 4366003380
>
> Telefon: +49 180 588 204 486
> Telefax: +49 180 588 204 487
>
> Ein Anruf aus dem deutschen Festnetz kostet Sie höchstens 0,14 EUR pro
> Minute,
> ein Anruf aus dem Mobilfunknetz höchstens 0,42 EUR pro Minute.
>
> Internet: http://www.support-tropmi.de
>
>
> ** Die Global Payment Services GmbH ist ein mit der Tropmi Payment GmbH im
> Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen, das gem. § 2 Abs. 3 Nr. 6
> RDG
> zur Erbringung von Inkassodienstleistung berechtigt ist und an die wir die
> gegenständliche Forderung zum Einzug abgetreten haben.
>
>
>
>
> WEITERE WICHTIGE INFORMATIONEN ZUR SACH- UND RECHTSLAGE
>
> 1. Sie können auch in Raten zahlen
>
> Falls Sie nicht in der Lage sein sollten, den fälligen Gesamtbetrag mit
> einem Mal
> zu bezahlen, dann können Sie mit uns gerne Ratenzahlung ohne Mehrkosten
> vereinbaren. Füllen Sie dazu einfach die beiliegende
> Ratenzahlungsvereinbahrung
> aus und senden Sie uns diese innerhalb der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist
> unterschrieben zurück.
>
>
> 4. So kam es zum Vertragsschluss
>
> Durch Ihre Anmeldung auf www.top-of-software.de haben Sie einen Antrag auf
> Abschluss
> eines Vertrages abgegeben (§ 145 BGB). Diesen Antrag hatte die
> Betreiberin des
> Internetportals www.top-of-software.de durch Übersendung von Zugangsdaten
> angenommen.
> Dadurch war ein Vertrag über die Nutzung dieses Internetportals
> abgeschlossen
> worden (vgl. grundlegend Bundesgerichtshof, NJW 2002, 363, 364).
>
>
> 5. Sie wurden auf die anfallenden Kosten hingewiesen
>
> Mehrere Gerichte haben unabhängig von einander entschieden, dass die auf
> dem
> Internetportal www.top-of-software.de angebrachten Kostenhinweise "für
> jeden, der des
> Lesens mächtig ist" (Amtsgericht Mainz, 03.11.2010 - 72 C 54/10)
> hinreichend
> deutlich sind (in diesem Sinne auch Amtsgericht Speyer, 08.09.2010 -
> 32 C 276/10; Amtsgericht Weinheim, 10.12.2010 - 2 C 287/10; Amtsgericht
> Mainz,
> 06.01.2011 - 80 C 374/10; Amtsgericht Mainz, 25.02.2011 - 87 C 177/10 und
> 79 C
> 236/10), ein Nutzer diese Kostenhinweise auf sich beziehen muss
> (Amtsgericht
> Soest, 23.11.2010 - 13 C 329/10) und ein "Übersehen" des Preises ein
> "extrem
> unaufmerksames Verhalten bei Nutzung des Internetportals" darstellt
> (Amtsgericht
> Fritzlar, 08.04.2011 - 8 C 303/11). Denn "bei der Beachtung der in eigenen
> Angelegenheiten gebotenen Sorgfalt ist es dem Nutzer daher ohne weiteres
> möglich,
> sich bewusst zu machen, dass er ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages
> mit
> eigenen Pflichten abgibt" (Amtsgericht Osnabrück, 24.11.2010 - 6 C
> 202/10).
>
>
> 6. Gerichtlich bestätigt: Der Vertrag ist wirksam!
>
> Die über das Internetportal www.top-of-software.de abgeschlossenen
> Verträge sind wirksam
> (Amtsgericht Mainz, 03.11.2010 - 72 C 54/10). Weder liegt "aus Sicht des
> Empfängerhorizonts", also aus der Betreiberin des Internetportals, in
> einer
> Anmeldung eines Nutzers ein "Angebot auf Vertragsschluss über eine
> unentgeltliche Leistung" noch liegt ein Einigungsmangel über die
> Kostenpflicht
> (sog. Dissens) vor (Amtsgericht Mainz, 25.02.2011 - 87 C 177/10). Deswegen
> ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Betreiberin dieses
> Internetportals
> die vereinbarte Vergütung in Rechnung stellt oder anmahnt (Amtsgericht
> Mainz,
> 06.01.2011 - 80 C 374/10 sowie 25.02.2011 - 79 C 236/10). Hinzu kommt,
> dass das
> Versenden von Mahnungen "eine übliche und alltägliche Vorgehensweise
> ist, die
> im Geschäfts- und Rechtsleben zu akzeptieren ist" (Amtsgericht
> Groß-Gerau,
> 20.02.2007 - 61 C 229/06 sowie 06.08.2010 - 63 C 161/08; Amtsgericht
> Wolfsburg,
> 26.01.2011 - 12 C 331/10).
>
>
> 7. Sie haben ihr Widerrufsrecht nicht genutzt
>
> Das Ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht haben Sie entweder gar
> nicht,
> nicht rechtzeitig oder nicht wirksam ausgeübt. Nach Ablauf der
> Widerrufsfrist
> ist ein Widerruf rechtlich nicht mehr möglich.
>
>
> 8. Anerkenntnis durch frühere Zahlungen
>
> Wenn Sie schon Zahlungen für frühere Vertragsjahre geleistet haben, dann
> haben
> Sie dadurch den Anspruch auf Zahlung der vertraglich geschuldeten
> Nutzungsgebühr
> dem Grunde und der Höhe nach anerkannt, weil "die vorbehaltlose
> Erfüllung einer
> Forderung die stärkste Form eines tatsächlichen Anerkenntnisses einer
> Forderung"
> ist (Landgericht Bonn, 05.09.2007 - 5 S 193/06). Denn wer eine Rechnung
> beanstandungslos bezahlt, gibt dadurch ein deklaratorisches Anerkenntnis
> ab und
> mit Einwendungen gegen die abgerechneten Forderungen ausgeschlossen
> (Oberlandesgericht Düsseldorf, 10.06.2005, I-21 U 116/04).
>
>
> 9. Zur Nachweisbarkeit Ihrer Anmeldung
>
> Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TMG durfte die Betreiberin des Internetportals
> www.top-of-software.de Ihre personenbezogenen Daten erheben und - auch
> über das Ende des
> Nutzungsvorgangs hinaus (§ 15 Abs. 4 Satz 1 TMG) - verwenden, um die
> Inanspruchnahme der erbrachten Dienstleistung Ihnen gegenüber
> abzurechnen. Zu
> diesem Zweck war sie auch berechtigt, die so erhobenen Daten an Dritte zu
> übermitteln (§ 15 Abs. 5 Satz 1 TMG). Zu den zulässigerweise erhobenen
> Daten
> gehörte die IP-Adresse, die Ihrem zum Anmeldezeitpunkt zugewiesen war.
> Auf diese
> Weise kann der Anschlussinhaber ermittelt werden, dem die protokollierte
> IP-Adresse zum Anmeldezeitpunkt zugewiesen war.
>
>
> 10. Anmeldungen unter falschen Daten
>
> Wenn Sie sich für die Nutzung des Internetportals www.top-of-software.de
> bewusst mit
> falschen Daten angemeldet haben, dann besteht der Verdacht, dass Sie von
> Anfang
> an nicht vorhatten, die vertraglich geschuldete Nutzungsgebühr zu
> bezahlen. Ein
> solches Verhalten könnte als (zumindest versuchter) Betrug (§ 263 Abs. 1
> StGB)
> zu bewerten sein. Daneben kann ein Vertragsschluss unter falschen
> Personalien
> auch den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1
> StGB)
> erfüllen (vgl. Kammergericht, NStZ 2010, 576).
>
>
> 11. Anmeldung durch Minderjährige
>
> Auf der Seite www.top-of-software.de konnten sich Minderjährige mit
> wahrheitsgemäßen
> Daten nicht anmelden, weil alle Geburtsjahrgänge, bei denen eine
> Volljährigkeit
> noch nicht gegeben sein konnte, gesperrt waren. Minderjährige, die sich
> auf einem
> Internetportal bewusst mit einem falschen Geburtsdatum angemeldet hatten,
> um sich
> wahrheitswidrig als volljährig auszugeben, waren in der Vergangenheit
> wegen
> Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB; Staatsanwaltschaft Aurich, NZS 131 Js 858/08)
> bzw.
> wegen Computerbetruges (§ 263a Abs. 1 StGB; Staatsanwaltschaft Coburg,
> 320 Js
> 11615/06) angeklagt worden. Darüber hinaus kommt eine
> Schadensersatzhaftung der
> Eltern des Minderjährigen wegen der Verletzung von Prüf- und
> Aufsichtspflichten
> in Betracht ($ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. auch Landgericht Köln, ZUM-RD
> 2008,
> 93, 95; Landgericht Hamburg, ZUM 2006, 661).