@datrueffel datrueffel schrieb:Müll! Du nimmst eine Abkürzung über das Grundstück eines anderen und begehst ne Straftat? Ich glaube nicht.
ist aber so - ob du's glaubst oder nicht. allerdings wird das meist als kavaliersdelikt angesehen.
zudem: hier ist es nicht vergleichbar, denn von "abkürzung nehmen" ist hier ja nicht die rede.
datrueffel schrieb:Wichtige Eckpfeiler deines Lieblingsgesetzes: Abgeschlosse Räume, widerrechtlich eindringt, ohne Befugnis verweilt, Aufforderung des Berechtigten.
du zitierst es doch selbst: wer in wohnung/geschäftsräume/befriedetes besitztum eines anderen eindringt (von abgeschlossen steht da nichts!!!)...
das mit den "abgeschlossenen räumen" bezieht sich lediglich auf diejenigen, die zum öffentlichen dienst oder verkehr bestimmt sind.
also lies mal dein eigenes zitat richtig!!!
datrueffel schrieb:Ein offenes Grundstück, wo kein Verbotsschild ist, darf natürlich ohne Frage betreten werden.
nein, darf es nicht.
ich wiederhole nochmal: steht bei dir vorm haus ein schild "zutritt verboten"?
ausserdem zitierst du ja selbst:
"Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen [...] widerrechtlich eindringt, [...] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
welchen teil daran verstehst du nicht?