Der Koran hat Recht, die Bibel nicht?
31.07.2005 um 20:16@Gwyddion
Entstehung des islamischen Rechts
In den ersten Jahrhunderten islamischer Zeitrechnung schufen dann auf Grundlage von Koran und Hadith islamische Rechtsgelehrte (die “Fuqaha´”) das, was weithin unter “Scharia” verstanden wird: eine islamische Rechtssammlung. Da Koran und Hadith schon für die Fragen der damaligen Zeit nicht immer konkrete Antworten bereithielten, traten für die frühen Rechtsgelehrten zwei weitere Quellen der islamischen Rechtswissenschaft hinzu: “Idschma´”, der Konsens der islamischen Rechtsgelehrten über ein Thema, sowie “qiyas”, der Analogieschluss. Dabei wurden neu auftretende Fälle in Anlehnung an bekannte Fälle entschieden.
Innerhalb des sunnitischen Islams setzten sich im Laufe der Zeit vier Rechtsschulen durch: Schafiiten, Malikiten, Hanbaliten und Hanafiten. Diese Schulen sind jeweils nach ihrem Begründer benannt und sind in verschiedenen Regionen der islamischen Welt vorherrschend. Sie weichen in vielen Einzelfragen des islamischen Rechts voneinander ab - in diesem Sinne gibt es also eine regional unterschiedliche “Scharia”. In den Grundfragen sind sich diese Schulen jedoch einige. Man erkennt auch die jeweils anderen Schulen als rechtgläubig an.
Fünf Kategorien für Verhalten
Gemäß dem islamischen Verständnis von Hingabe (“Islam”) an Allah umfasst die Scharia Regelungen nicht nur für Familienrecht, Strafrecht, Erbrecht etc. sondern auch genaue Anweisungen für religiöse Rituale und Pflichten. Die Rechtswissenschaft hat dabei jede Handlung in ein System von fünf Kategorien eingeordnet:
1. “Fard” - eine Handlung ist Pflicht für jeden Gläubigen (z.B. das rituelle Gebet)
2. “Haram” - Verbotene Handlungen (z.B. Alkoholgenuss)
3. “Mandub” - Empfehlenswert. Eine Handlung ist erwünscht (z.B. zusätzliche Gebete), das Nichtbefolgen wird jedoch nicht bestraft
4. “Makruh” - Verwerflich oder nicht empfehlenswert.
5. “Mubah” - Erlaubt, Handlungen, für die es keine religiöse Beurteilung gibt (z.B. eine Flugzeugreise).
Gruß
KK61
2:256. Es soll kein Zwang sein im Glauben. Gewiß, Wahrheit ist nunmehr deutlich unterscheidbar von Irrtum; wer also sich von dem Verführer nicht leiten läßt und an Allah glaubt, der hat sicherlich eine starke Handhabe ergriffen, die kein Brechen kennt; und Allah ist allhörend, allwissend.
Entstehung des islamischen Rechts
In den ersten Jahrhunderten islamischer Zeitrechnung schufen dann auf Grundlage von Koran und Hadith islamische Rechtsgelehrte (die “Fuqaha´”) das, was weithin unter “Scharia” verstanden wird: eine islamische Rechtssammlung. Da Koran und Hadith schon für die Fragen der damaligen Zeit nicht immer konkrete Antworten bereithielten, traten für die frühen Rechtsgelehrten zwei weitere Quellen der islamischen Rechtswissenschaft hinzu: “Idschma´”, der Konsens der islamischen Rechtsgelehrten über ein Thema, sowie “qiyas”, der Analogieschluss. Dabei wurden neu auftretende Fälle in Anlehnung an bekannte Fälle entschieden.
Innerhalb des sunnitischen Islams setzten sich im Laufe der Zeit vier Rechtsschulen durch: Schafiiten, Malikiten, Hanbaliten und Hanafiten. Diese Schulen sind jeweils nach ihrem Begründer benannt und sind in verschiedenen Regionen der islamischen Welt vorherrschend. Sie weichen in vielen Einzelfragen des islamischen Rechts voneinander ab - in diesem Sinne gibt es also eine regional unterschiedliche “Scharia”. In den Grundfragen sind sich diese Schulen jedoch einige. Man erkennt auch die jeweils anderen Schulen als rechtgläubig an.
Fünf Kategorien für Verhalten
Gemäß dem islamischen Verständnis von Hingabe (“Islam”) an Allah umfasst die Scharia Regelungen nicht nur für Familienrecht, Strafrecht, Erbrecht etc. sondern auch genaue Anweisungen für religiöse Rituale und Pflichten. Die Rechtswissenschaft hat dabei jede Handlung in ein System von fünf Kategorien eingeordnet:
1. “Fard” - eine Handlung ist Pflicht für jeden Gläubigen (z.B. das rituelle Gebet)
2. “Haram” - Verbotene Handlungen (z.B. Alkoholgenuss)
3. “Mandub” - Empfehlenswert. Eine Handlung ist erwünscht (z.B. zusätzliche Gebete), das Nichtbefolgen wird jedoch nicht bestraft
4. “Makruh” - Verwerflich oder nicht empfehlenswert.
5. “Mubah” - Erlaubt, Handlungen, für die es keine religiöse Beurteilung gibt (z.B. eine Flugzeugreise).
Gruß
KK61
2:256. Es soll kein Zwang sein im Glauben. Gewiß, Wahrheit ist nunmehr deutlich unterscheidbar von Irrtum; wer also sich von dem Verführer nicht leiten läßt und an Allah glaubt, der hat sicherlich eine starke Handhabe ergriffen, die kein Brechen kennt; und Allah ist allhörend, allwissend.