Schäubles neuester Vorschlag
24.01.2009 um 12:47"Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des
Bundes" soll sie heißen, die Regelung, welche als Entwurf auf
http://www.bmi.bund.de/Internet/Content/Common/Anlagen/Gesetze/
Entwurf__BSIG,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Entwurf_BSIG.pdf
betrachtet werden kann. Ihr Ziel entspricht den vorausgegangenen Initiativen des Bundesinnenministers Schäuble wie das umstrittene BKA-Gesetz und ist demgemäß auf die Bekämpfung des Terrorismus ausgerichtet, der am Rande erwähnt in der deutschen Rechtssprechung nicht einmal definiert wird. Einschränkungen der Bürgerrechte werden in den Gesetzestexten selbst eingestanden (s. §11) und erwecken den Eindruck der Absicht, einen Überwachungsstaat zu errichten, zumal Deutschland keiner bedeutenden terroristischen Aktivität ausgesetzt ist und man kleine, reguläre Anschläge oder Anschlagsversuche zu außergewöhnlichen Zuständen stilisiert, um Angst und Panik zu schüren und eine Kooperation zu bezwecken. Im Laufe der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ereigneten sich wiederholt Attacken, die die staatliche Autorität zu schwächen beabsichtigten. Ein Beispiel hierfür ist die RAF, deren Wirken nicht die Entwicklung eines Kontrollnetzwerks zur Folge hatte.
Das Aufsehen des Lesers des Entwurfs wird desweiteren von den unklaren Formulierungen erweckt, die eine weitreichende Interpretation zulassen und damit eine Gefahr darstellen. Unter §2 Abs. 5 steht geschrieben:
"Schadprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme und sonstige informationstechnische
Routinen und Verfahren, die dem Zweck dienen, unbefugt Daten
zu nutzen oder zu löschen oder die dem Zweck dienen, unbefugt auf sonstige
informationstechnische Abläufe einzuwirken."
Auf mich als Laien der Informationstechnologie wirkt dies sehr unverständlich, weswegen ich eine bewanderte Person bitte, es mir zu erklären, damit ich wichtige Aspekte verstehe.
Auch die folgende Passage - als ein Beispiel - mutet seltsam an:
§5: Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Person nur unerheblich
betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie an einer Benachrichtigung kein Interesse hat.
1. Es wird nicht definiert, was unerheblich bedeutet, weswegen es im Ermessen des Innenministeriums liegt.
2. Selbiges gilt für die Annahme des fehlenden Interesses.
Die Diskussion sei nun eröffnet. Ich hoffe auf ergiebige Debatten und Analysen bezüglich des Themas.
Bundes" soll sie heißen, die Regelung, welche als Entwurf auf
Entwurf__BSIG,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Entwurf_BSIG.pdf
betrachtet werden kann. Ihr Ziel entspricht den vorausgegangenen Initiativen des Bundesinnenministers Schäuble wie das umstrittene BKA-Gesetz und ist demgemäß auf die Bekämpfung des Terrorismus ausgerichtet, der am Rande erwähnt in der deutschen Rechtssprechung nicht einmal definiert wird. Einschränkungen der Bürgerrechte werden in den Gesetzestexten selbst eingestanden (s. §11) und erwecken den Eindruck der Absicht, einen Überwachungsstaat zu errichten, zumal Deutschland keiner bedeutenden terroristischen Aktivität ausgesetzt ist und man kleine, reguläre Anschläge oder Anschlagsversuche zu außergewöhnlichen Zuständen stilisiert, um Angst und Panik zu schüren und eine Kooperation zu bezwecken. Im Laufe der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ereigneten sich wiederholt Attacken, die die staatliche Autorität zu schwächen beabsichtigten. Ein Beispiel hierfür ist die RAF, deren Wirken nicht die Entwicklung eines Kontrollnetzwerks zur Folge hatte.
Das Aufsehen des Lesers des Entwurfs wird desweiteren von den unklaren Formulierungen erweckt, die eine weitreichende Interpretation zulassen und damit eine Gefahr darstellen. Unter §2 Abs. 5 steht geschrieben:
"Schadprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme und sonstige informationstechnische
Routinen und Verfahren, die dem Zweck dienen, unbefugt Daten
zu nutzen oder zu löschen oder die dem Zweck dienen, unbefugt auf sonstige
informationstechnische Abläufe einzuwirken."
Auf mich als Laien der Informationstechnologie wirkt dies sehr unverständlich, weswegen ich eine bewanderte Person bitte, es mir zu erklären, damit ich wichtige Aspekte verstehe.
Auch die folgende Passage - als ein Beispiel - mutet seltsam an:
§5: Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Person nur unerheblich
betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie an einer Benachrichtigung kein Interesse hat.
1. Es wird nicht definiert, was unerheblich bedeutet, weswegen es im Ermessen des Innenministeriums liegt.
2. Selbiges gilt für die Annahme des fehlenden Interesses.
Die Diskussion sei nun eröffnet. Ich hoffe auf ergiebige Debatten und Analysen bezüglich des Themas.