@Eurofighter:
Etwas Information und Sachkenntnis kann nie schaden:
Manager sind nicht in der AOK versichert. Das ist nur die "Lumpensammlerkasse" (Aussage eines Mitarbeiters), die früher jeden nehmen musste und daher heute noch die schlechteste relation von Beitragszahlungen zu Krankheitskosten hat.
Ab einem gewissen Einkommen bist Du aus der Pflichtversicherung raus und musst Dich privat versichern.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist neben der Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung ein Bestandteil des Systems der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Da die gesetzliche Krankenversicherung eine Pflichtversicherung ist, muss sich jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt die gültige Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt, in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Übersteigt das Arbeitsentgelt diese Grenze, entfällt die Pflichtversicherung und der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich entweder freiwillig weiter bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern oder zu einer privaten Krankenversicherung zu wechseln. Der Arbeitnehmer übernimmt die Hälfte der monatlich zu zahlenden Beiträge, bei den privaten Krankenversicherungen jedoch nur bis zur Höhe der durchschnittlichen Höchstsätze der gesetzlichen Krankenversicherung.
Bei den privaten Krankenversicherungsunternehmen ist ein Tarifvergleich deutlich schwieriger als bei den gesetzlichen Krankenkassen. Je nach persönlicher Situation und den gewünschten Leistungen variiert die Versicherungsprämie zum Teil erheblich. Auch im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung sind Beitragsersparnisse von 50 bis 100 EUR monatlich bei vergleichbaren Leistungen durchaus möglich. Vergleichen lohnt sich also.
Seit dem 1.Januar 2002 können versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte die Krankenkasse zum Ende des übernächsten Kalendermonats kündigen. Die Kündigungsfrist umfasst somit je nach Kündigungstermin einen Zeitraum von 8 bis 12 Wochen. Die Mitgliedschaft beträgt dann mindestens 18 Monate.
Das Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzanhebung bleibt erhalten.
Damit die Einhaltung der Bindefristen gewährleistet werden kann, hat die Krankenkasse dem Mitglied unverzüglich eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn der Versicherte innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Bescheinigung nachweist.
Bei Eintritt eines neuen Versicherungsgrundes oder bei einem Arbeitgeberwechsel kann nur dann eine neue Krankenkasse gewählt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine 18-monatige Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse bestanden hat. Möchtest Du bei einem Arbeitgeberwechsel Mitglied Deiner bisherigen Krankenkasse bleiben, brauchst Du dem Arbeitgeber lediglich eine Mitgliedsbescheinigung dieser Krankenkasse zu übergeben.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung soll sich im Jahr 2007 nicht verändern. Während die Versicherungspflichtgrenze um 450 Euro angehoben wird, bleibt die Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2007 unverändert. So vom Deutschen Bundestag am 19. Oktober 2006 verabschiedet und vom Bundesrat akzeptiert.
Vorbehaltliche Beitragsbemessungsgrenze 2007:
3.562,50 Euro im Monat bzw. 42.750 Euro im Jahr
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Betrag vom Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berechnet und abgeführt werden müssen. Es handelt sich also um eine Art Kappungsgrenze, wer mehr als 42.750 Euro verdient, für den werden dennoch nicht mehr als 42.750 Euro angerechnet.