@geraldoalso erst mal wollte ich dir ja nicht mit allem wiedersprechen, teilweisebin ich
ja deiner meinung..
geraldo schrieb:es kommt wohl auf den Einzelfall, seinerGesamtumstände, und
letztlich auf die richterliche Würdigung an. Bislang ist mirseitens der
Rechtsprechung diesbezüglich auch lediglich die Form des 'gewaltsamen
Zugenkusses' bekannt.
ein zungenkuss der ein erwachsener mit einem kindvollzieht ist auch dann
eine sexualstraftat wenn das kind es freiwillig macht. beigleichaltrigen ist das
natürlich sehr relevant ob es sich um knutschen handelt odereine gewalttat,
darauf kam ich aber erst später in meinem post zu sprechen; bis hierhin
waren allein pärchen mit einem altersuntercschied wie etwa in dem bsp
gemeint.
hier gilt sowohl geschlechtsverkehr wie zb ein zungenkuss alssexualstraftat,
ein richter würde auch in der praxis nicht argumentieren "naja ok,der hat die
ja nur geknutscht."
"zwei unter 14 jährigedürfen per gesetz KEINE sexuellenhandlungen
durchführen. dieses gesetz gibts aber nurum wirklich keine lücke zu lassen"
Auch das ist juristisch gesehen Unsinn, da esdiesbezüglich schonmal keine
ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt, sondern sichdiese vielmehr
konkludent aus dem generellen Schutzalter des § 176 StGB ergibt.
nene, ist kein blödsinn. ich der jugendarbeit und in meinem studium habich
stets das gelernt, was du in der tabelle in dem link sehen kannst.
sexuellehandlungen sind erst per erst ab dem 14.lebensjahr erlaubt,
"liebesbeziehungen" unterkindern stellen eine art grauzone dar.
natürlich resultiert das ganze aus demschutzalter,klar. fehlende
strafmündigkeit führt aber natürlich nicht dazu dasgesetze gebrochen werden
dürfen von kindern; es haften ja nun einmal die eltern,meist in form von
aufsichtspflichtsverletzungen.
ein bsp: zwei 7 jährigekinder, ein junge und ein mädchen sind bei dem
mädchen zu hause und beginnen ausneugier "doktorspielchen". aus
irgendwelchen gründen (zb der sohn erzählt davonseinen eltern) erfahren die
eltern des anderen kindes davon was die beiden getriebenhaben und aus
ethischen gründen wiederspricht es ihrem weltbild.
die eltern desjungen haben nun das recht eine anzeige wegen
aufsichtspflichtverletzung gegen dieanderen eltern zu stellen.
geraldo schrieb:Allen voran, weil eine Straftathier noch gar nicht feststeht und der
Umstand dieser U-Haft auch gegenRechtsbestrebungen der EU in diesem
Zusammenhang läuft. Die Justiz lässt sich hier inmeinen Augen seitens der
Antragsteller lapidar (oder gewollt)instrumentieren/korrumpieren, welche -
warum auch immer - sehr offensichtlich eingesondertes Interesse hat, das
ganze langmöglichst hinauszuzögern, wohl, um so eineerwartungsgemäß
niedere bis gar keine Strafe, in der Effizienz zuunterlaufe
naja, wer eine solchen straftat beschuldigt wird gehört erstmal in
untersuchungshaft, das denke ich schon^
die umstände in türkischengefängnissen sind natürlich miserabel, aber nur aus
unserer europäischen sicht. wennwir man ehrlich sind, dann stehen türkische
gefängnisse im globalen vergleichgarnicht mal so übel da, eine menge ist ja
schon passiert, aber leider reagieren euund regierungen zu wenig auf den
druck den ngo's bezüglich der haftbedingungen.
was den tatsächlichen ablauf des falles betrifft, dann denk ich mal das es
verschiedene einflüsse gibt, die den normalen ablauf behindern. zum einem
wir derfall ja gerne von türkischen nationalisten gebraucht um sich gegen die
eu zuprofilieren, zu anderen sind da die pro-femininen verbände, welche
ebenfalls füreine verurteilung sind.