so um die sache mal auf den punkt zu bringen:
Brennen von MP3s
* Darf ich die mp3 files auf CD brennen ?
Wenn die Voraussetzungen, die das neueUrheberrecht für den Bereich der Privatkopie vorliegen, kann es keinen Unterschiedmachen, ob diese Tracks auf der Festplatte des Computers liegen, auf eine Musikkassetteüberspielt wurden oder auf eine CD gebrannt werden. Dies wird durch die Neufassung des §53 UrhG klargestellt. Hier ist von "beliebigen Trägern" die Rede, gemeint sind sowohlanaloge als auch digitale Datenträger.
* Wieviele Kopien darf ich brennen ?
Hierzu gibt es keine gesicherte Rechtsprechung. Für den Fall von Fotokopien hatder BGH die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen auf sieben Exemplare beschränkt(BGHZ 18, 44ff). Bei Musikkassetten stellte sich die Problematik in der Form nicht, dabei der 7. Kopie einer Kassette nicht mehr viel zu hören ist. Bei CDs ist aufgrund derMöglichkeit, ohne Qualitätsverlust beliebig oft zu kopieren, eher von einer Zahlunterhalb der genannten sieben Exemplare auszugehen. Die genaue Anzahl ist aberumstritten, vertreten wird von 3 bis 7 Exemplaren alles.
Anders stellt sich diesjedoch bei Software dar. Hier ist gemäß § 69a ff UrhG nur das Erstellen einerSicherungskopie durch den berechtigten Nutzer erlaubt .
* Darf ich Kopienfür meine Freunde brennen?
§ 53 Abs.1 S.1 UrhG spricht vom privaten Gebrauch,nicht vom eigenen privaten Gebrauch. Grundsätzlich ist also nichts dagegen einzuwenden,für Freunde, die über keinen Brenner verfügen, CDs zu deren privatem Gebrauch zu brennen.Dies wird nun auch in § 53 Abs.1 UrhG klargestellt.
* Darf ich Geld für dasErstellen einer Kopie von Freunden nehmen ?
Nein ! (einer der seltenen Fälleeiner juristisch eindeutigen Antwort). In § 53 Abs.1 Satz 2 UrhG heißt es, dieVervielfältigung muss unentgeltlich geschehen. Werden durch das Brennen von CDs Einnahmenerzielt oder wird das Brennen für Dritte sogar gewerbsmäßig betrieben, stellt diesnatürlich keinen privaten Gebrauch mehr dar und ist folglich nicht mehr von § 53 UrhGgedeckt. Auch das bloße Ersetzen der Kosten für die Rohlinge läßt dabei dieUnentgeltlichkeit entfallen.
Verletze ich durch das Downloaden von MP3-Filesdas Urheberrecht ?
Komponisten und Texter genießen als Schöpfer ihres WerkesSchutz nach dem Urhebergesetz, siehe dazu auch Urheberrecht im Netz. Grundsätzlich stehtdem Urheber eines Werkes das Recht zu, über Veröffentlichung und Vervielfältigung zuentscheiden. In den meisten Fällen hat der Urheber seine Nutzungsrechte vertraglich anDritte (etwa die Plattenfirma oder andere Verwertungsgesellschaften) übertragen.
§ 53 UrhG erlaubte es, Werke zum privaten Gebrauch ohne Zustimmungs- undVergütungspflicht zu vervielfältigen. Auch nach der Neuregelung des Urheberrechtsgesetzeszum 13. September 2003 gibt es das Recht auf Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, diesogenannte Privatkopie. Privater Gebrauch liegt dabei vor, wenn die MP3-Dateien nur imhäuslichen Bereich oder im Freundeskreis abgespielt werden. Dabei umfaßt derFreundeskreis einer Person nicht alle Bekannten, sondern nur den Kreis von Personen, zudem eine besondere Beziehung besteht. Privater Gebrauch liegt nicht mehr vor, wenn dieKopien der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, etwa der eines DJ dienen.
Voraussetzung ist nach der Neuregelung des Urheberrechtsgesetzes nun jedoch, dass zurVervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrige hergestellte Vorlage verwendet wird.Zwar kann man einer MP3-Datei nicht ansehen, ob die Vorlage rechtmäßig erstellt wurde.Bei Tauschbörsen wie Kazaa und ähnlichen wird dies jedoch meist nicht der Fall sein, dahier klar ist, dass die Vorlage nicht unter Zustimmung der Rechteinhaber in solcheTauschbörsen eingestellt wurde.
Rechtmäßig hingegen sind Downloads bei Dienstenwie Apples iTunes, da hier entsprechende Vereinbarungen mit den Rechteverwerterngetroffen wurden.
* Mache ich mich strafbar, wenn ich MP3-Musikdateien insNetz stelle?
Wenn sie auf ihrer Website Musikstücke anbieten wollen, benötigensie dazu die Einwilligung des Urhebers (beim Urheber selbst oder unter www.gema.de) unddes Inhabers der Produktionsrechte (unter www.ifpi.de). Werden diese Zustimmungen nichteingeholt, drohen Schadensersatzforderungen, Unterlassungsklagen und auch einstrafrechtliches Verfahren mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren, es sei denn es liegteine nach dem Urheberrecht zulässige Ausnahme vor.
* Was ist mitTauschbörsen wie Morpheus, Kazaa und ähnlichen Programmen?
Auch hier gilt: Daszur Verfügung stellen von Liedern ohne das Einholen der Zustimmung des Urhebers verletztdessen Rechte. Das Bereithalten eigener Songs zum Download über Online-Tauschbörsenstellt also auch eine Urheberrechtsverletzung dar. Dies war auch schon nach dem altenUrheberechtsgesetz der Fall.
In der Regel wurden bei Schadensersatzprozessen dannnicht die einzelnen Mitglieder der Tauschbörsen verklagt, sondern entweder derenBetreiber selber (RIAA gegen Napster) oder die Netzprovider (Hit Bit Software GmbH gegenAOL). Metallica haben daneben noch einige Universitäten verklagt, deren Studenten überdas Uni-Netzwerk MP3-Musikdateien getauscht haben (für echte Rocker ziemlich uncool). Inletzter Zeit geht vor allem die RIAA verstärkt auch gegen einzelne Mitglieder dieserNetzwerke vor. Im Visier der Musikindustrie stehen dabei vor allem gegen Studenten, diemehrere tausend MP3-Files über ihren Uniserver zum Tausch anbieten. Diese Prozesse gegeneinzelne Nutzer haben jedoch eher symbolischen Wert, als dass Sie tatsächlich dem Ersatzdes erlittenen Schadens dienen.
* Dann lege ich die Musik einfach auf einemServer außerhalb Deutschlands ab?
Dies ist keine so tolle Idee. Zum einen wirdder Urheberrechtsschutz auf der ganzen Welt groß geschrieben, das heißt, auch andereStaaten haben gut funktionierende Urheberschutzgesetze. Es gilt das Schutzlandprinzip, esist das Recht des Landes anzuwenden, für das der Urheber Schutz beansprucht. Die Frage,welches Land das betreffende Schutzland ist, ist im Einzelnen jedoch hoch umstritten undkompliziert. Es ist nicht einmal geklärt, ob es auf den Ort ankommt, von dem die Datenabgerufen werden können, der Ort des Up- oder Downloades oder etwa der Ort desbestimmungsgemäßen Abrufes. Zudem kommen die meisten Tauschbörsen mittlerweile ohnezentralen Server aus.
* Wie verhält es sich mit anderen Formaten, etwaKopien von DVDs?
Die dargestellten Grundsätze gelten nicht nur für dasMP3-Format. Für Filme gilt unabhängig vom Format das selbe. Das Recht derVervielfältigung zum privaten Gebrauch nach § 53 UrhG ist für Filme ebenso gegeben wiefür andere Formate. Nach der beabsichtigten Neufassung des UrhG soll dies jedoch nurgelten, wenn bei der Kopie keine technischen Schutzmechanismen umgangen werden.
Quelle:
http://www.e-recht24.de/artikel/mp3/8.html