Praxisgebühr soll auf 20 Euro erhöht werden
10.12.2011 um 15:20Wikipedia: Praxisgebühr
Die Praxisgebühr kann unter besonderen finanziellen Bedingungen begrenzt werden, wenn dies bei der Krankenkasse beantragt wird, denn es gibt für alle Zuzahlungen eine Obergrenze: Die jährliche Selbstbeteiligung der Versicherten (dazu zählen neben der Praxisgebühr auch Zuzahlungen bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie die Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalten) darf zwei Prozent des Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Für chronisch Kranke liegt die Obergrenze bei einem Prozent. Auf Familien wird besondere Rücksicht genommen: Freibeträge für Kinder und Ehepartner vermindern das zugrunde gelegte Bruttoeinkommen.
Allerdings setzen die Krankenkassen bei geringem Einkommen als fiktives Einkommen einen Mindestbetrag fest, der sich am Sozialsatz für den Haushaltsvorstand orientiert (derzeit 4.140,00 €). Von diesem Betrag werden keine Freibeträge für Ehepartner und/oder Kinder abgezogen. Bei geringem, keinem oder negativem Einkommen ergeben sich also als Obergrenze der Selbstbeteiligung 82,80 € pro Jahr (bei der Krankenkasse nachgewiesener chronischer Krankheit 1 % = 41,40 €). Der Sozialhilferegelsatz, der für die Berechnung des Mindestbetrages herangezogen wurde, erhöhte sich zum 1. Juli 2007 auf 347,00 €. Damit gilt im Jahr 2008 eine fiktive Belastungsgrenze von 4.164,00 € (12 x 347,00 €) und für das Jahr 2009 eine fiktive Belastungsgrenze von 4.212,00 €. Für chronisch Kranke jeweils 1 %, für nicht chronisch Kranke 2 %.
Die Praxisgebühr kann unter besonderen finanziellen Bedingungen begrenzt werden, wenn dies bei der Krankenkasse beantragt wird, denn es gibt für alle Zuzahlungen eine Obergrenze: Die jährliche Selbstbeteiligung der Versicherten (dazu zählen neben der Praxisgebühr auch Zuzahlungen bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie die Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalten) darf zwei Prozent des Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Für chronisch Kranke liegt die Obergrenze bei einem Prozent. Auf Familien wird besondere Rücksicht genommen: Freibeträge für Kinder und Ehepartner vermindern das zugrunde gelegte Bruttoeinkommen.
Allerdings setzen die Krankenkassen bei geringem Einkommen als fiktives Einkommen einen Mindestbetrag fest, der sich am Sozialsatz für den Haushaltsvorstand orientiert (derzeit 4.140,00 €). Von diesem Betrag werden keine Freibeträge für Ehepartner und/oder Kinder abgezogen. Bei geringem, keinem oder negativem Einkommen ergeben sich also als Obergrenze der Selbstbeteiligung 82,80 € pro Jahr (bei der Krankenkasse nachgewiesener chronischer Krankheit 1 % = 41,40 €). Der Sozialhilferegelsatz, der für die Berechnung des Mindestbetrages herangezogen wurde, erhöhte sich zum 1. Juli 2007 auf 347,00 €. Damit gilt im Jahr 2008 eine fiktive Belastungsgrenze von 4.164,00 € (12 x 347,00 €) und für das Jahr 2009 eine fiktive Belastungsgrenze von 4.212,00 €. Für chronisch Kranke jeweils 1 %, für nicht chronisch Kranke 2 %.