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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

1.358 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Urteil, Obst, Halle (westfalen ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 09:43
@Balu64
Zitat von Balu64Balu64 schrieb:Und die Angelschnur hat nichts mit dem Fall zu tun das wurde in einer Gerichtsverhandlung vom LKA Mitarbeiter bestätigt,denn man hätte an ihrer Jacke sonst spuren finden müssen vom abrieb der Schnur.
Wenn es so begründet wurde, dann ist das einfach zu kurz gedacht.

Denn es könnte genausogut so gewesen sein, dass Frau Obst die Schnur noch rechtzeitig gesehen hätte und vom Fahrrad abgestiegen wäre um nicht über die Schnur zu Fall zu kommen.

Sie könnte dann beim Versuch, die Schnur zu entfernen überfallen worden sein, die bzw. der Täter könnten sich hinter dem Stromkasten versteckt haben.

Nimmt man diesen Handlungsverlauf an, dann gäbe es keine Spuren an der Jacke, weder von der Angelschnur noch vom Bodenbereich des Weges.


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 09:44
@conita1946
Ah danke... also enthält der Antrag erstmal nichts inhaltliches, einfach nur der formelle Antrag.


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 09:47
@ven1213
Zitat von Sven1213Sven1213 schrieb:@obskur oder @all
Ist das mit dem Einbruch bei Familie Obst eigentlich erwiesen?
Ich meine in der Hauptverhandlung wurde am Anfang gesagt, dass bei Herrn Obst nicht eingebrochen wurde. Bin mir auch sicher, dass Herr Obst das auch selbst sagte. Später laß ich aber Zeilen, dass es doch einen Einbruch gab.
Weiß das einer genau?
Ich habe nur in Erinnerung, dass in einer der ersten Prozesstage, Herr Obst das erwähnt hatte, es wurde aber nichts dazu gefragt, noch im Nachhinein nochmals drauf eingegangen. Fand ich sehr komisch, weil man ja eigentlich nach einer Möglichkeit suchen sollte, wie die Waffe noch außer Haus hätte kommen können. Am Ende heißt es nur, es gab keine andere Möglichkeit, deshalb muss Herr Obst der Täter sein. Sehr suspekt, wenn man dem Einbruch nicht ernst nahm.


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 09:49
@obskur

ja, so ist es, für die Begründung hat er 5 Wochen Zeit, die je nach Länge des Prozesses noch länger sein kann.

@all

So weit mir bekannt hat die Zeugin der Moltkestrasse nicht im Prozess ausgesagt, warum nicht? Ist gesichert, dass es sich definitiv um GO handelte? Im April ist es um die Zeit stockdunkel und man ist dann entsprechend gekleidet (wahrscheinl. relativ dunkel), wenn man nicht nah an dieser Person ist kann man wohl kaum erkennen um wen es sich handelt!!!


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 09:50
@meermin
Ja, damit könnte man einen Zusammenhang der Angelschnur erklären, auch ohne Spuren. Aber, es bleibt Spekulation ... denn wissen könnten es nur die beteiligten Personen.

@obskur
Bezüglich der zusätzlich ausgetragenen Zeitungen:

Das ist mir schon vor Tagen durch den Kopf gegangen, dann war es weg - jetzt ist es wieder da:

Wenn Frau Obst Zeitungen ausgetragen haben sollte, könnte dies nur in der Arrode oder im Steinhausener Weg gewesen sein. In welcher Richtung hätte dann das Fahrrad liegen müssen???

So, und da sind wir wieder bei dem Punkt angelangt, der von Anfang an sehr schwierig war: Die Zeiten, wann das Fahrrad von wem gesehen oder "bewacht" wurde.

Ich weiß übrigens von einer Anwohnerin, dass sie am 16.04. dort spazieren ging und das Fahrrad gegen 08.30 h dort gesehen hat. Es lehnte an einem Baum oder am Stromkasten, das habe ich nicht mehr genau in Erinnerung (ist ja auch lange her). Jedenfalls war es nicht an der Position, wie es damals in der Zeitung berichtet wurde. Es ist also definitiv noch einmal "bewegt" worden. Von einem Polizeibeamten hat sie damals nichts berichtet, nur das Fahrrad hat sie gesehen. Sie hat diese Aussage auch bei der Polizei gemacht, wo bereits etliche Personen vor ihr zu dem Rad befragt worden waren.


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 09:51
Zitat von Balu64Balu64 schrieb:Und die Angelschnur hat nichts mit dem Fall zu tun das wurde in einer Gerichtsverhandlung vom LKA Mitarbeiter bestätigt,denn man hätte an ihrer Jacke sonst spuren finden müssen vom abrieb der Schnur.
Abriebspuren an der Kleidung von den Plastikschnüren? Und wieder einmal scheine ich zu blond zu sein um mir darunter etwas Sinnvolles vorstellen zu können. Frau O. dürfte wohl, wenn, mit dem Rad darauf getroffen sein.


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 09:51
@meermin
Sie könnte die Schnur auch nur mit dem Vorderrad zerstört haben, ohne selber mit ihr in Berührung gekommen zu sein, was eigentlich auch naheliegend ist.


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 09:54
@obskur

Ich verstehe auch nicht, wie man einfach behaupten kann, ein Anderer hatte keinen Zugriff auf die Waffe, das Motiv ist Eifersucht oder Habgier , also war es GüO. Alle Gutachten, die für teures Geld
erstellt wurden, sind im Prozess wissentlich ignoriert worden.


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 09:57
@obskur
@PaulVitti
Wenn ich mich richtig erinnere, ging es um Spuren der Angelschnur an der Oberbekleidung allgemein. Der Gutachter erläuterte dazu, dass eine solche Spur praktisch nicht nachweisbar ist, weil eben kein Abrieb entstehen kann aufgrund der geringen Fläche.

Es wurde aber auch von Verschmutzungen an der Jeans unterhalb der Knie berichtet. Dazu hatte man leider keine Begutachtung angefordert. Die Verschmutzung deutete wohl auf einen Sturz hin.

Ich lasse es mal so stehen ...


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 09:57
Entschuldigung, @Udvarias, ich muss mir kurz die Augen reiben.

Diese Anwohnerin hat das Rad um 8.30 Uhr dort gesehen?

Wo war denn zu der Zeit der erste Polizist? Der zweite, das war der Zeuge am 2. Prozesstag, traf gegen kurz nach 9.00 ein, als auch klar war, dass eine Frau vermisst wird.
Hieß es nicht, dass der erste Polizist schon gegen kurz nach 7.00 dort gewesen sei, um sich ein Bild vom Rad usw zu machen?

Dann muss der wieder gefahren sein. So, Herr Obst sucht also seine Frau und ruft und sieht dann ihr Rad und nimmt es eben einfach mit. Zwischen 8.30 und 9.00 Uhr.

Wo ist jetzt das Sisal für den Strick, den man ihm daraus gedreht hat? Ich finde es nicht.


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 09:59
Zitat von conita1946conita1946 schrieb:So weit mir bekannt hat die Zeugin der Moltkestrasse nicht im Prozess ausgesagt, warum nicht? Ist gesichert, dass es sich definitiv um GO handelte? Im April ist es um die Zeit stockdunkel und man ist dann entsprechend gekleidet (wahrscheinl. relativ dunkel), wenn man nicht nah an dieser Person ist kann man wohl kaum erkennen um wen es sich handelt!!!
Ein/e "Prozessbeobachter/in" hatte von der Aussage dieser Zeugin, die Zeitungen eines anderen Verlags in der Moltkestraße ausgetragen hat, berichtet. Frau Obst habe an einer Seniorenstätte oder ähnlichen Einrichtung per Bewegungsmelder eine Lampe ausgelöst, so dass sie diese eindeutig erkannt hatte. Als Zeitpunkt ist mir 4.00 Uhr in Erinnerung. Leider finde ich den Post im alten Thread nicht.


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 09:59
Wenn sie mit dem Rad in die Angelschnüre, die auf Kniehöhe gespannt waren, gefahren ist, findet man sicher keine Abriebspuren davon an ihrer Kleidung...


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 10:00
@MrSmith
Ich habe mir in den letzten Tagen noch einmal allerhand Zeitungsberichte und auch die "alte Diskussion" zu Gemüte geführt. Dann fiel mir dieses Gespräch von damals wieder ein. Ich hatte seinerzeit die wichtigsten Punkte daraus schnell notiert, weil ich sie nicht vergessen wollte ...
Das war wohl ganz gut so. Nur müsste doch diese Aussage auch bei der Polizei vorliegen.


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 10:02
@MrSmith
Richtig! Das sagte der Gutachter auch.

Er hätte aber bestimmt die Verschmutzungen untersuchen können und mit Vegetationsmaterial von der Egge oder vom Steinhausener Weg vergleichen können ...


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 10:04
Ich hatte das in der anderen Diskussion schon einmal gefragt, aber keine Antwort bekommen. Ich werfe es jetzt nochmal in den Raum

Es muss doch übergeordnete Stellen geben, Aufsichtsbehörden.. sowohl für die Kripo als auch für die Staatsanwaltschaft. Das schreit doch förmlich danach, dass man dort mal näher schaut.


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 10:07
@MrSmith
Wird das nicht durch den Revisionsantrat automatisch so kommen?
Es wäre doch nicht richtig, wenn sich dasselbe Richterkollegium und derselbe Staatsanwalt noch einmal um diesen Fall kümmern.


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 10:10
Ich dachte an irgendeine Art "Prüfer". Hat nicht jede Behörde eine Aufsichtsbehörde? Damit meine ihc nicht die nächst höhere Instanz


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 10:14
@MrSmith

ich habe mal gegoogelt :-)



Den Staatsanwaltschaften übergeordnet sind als Mittelbehörde die Generalstaatsanwaltschaften, die bei den Oberlandesgerichten eingerichtet sind. Die Generalstaatsanwaltschaften üben unter anderem die Dienst- und Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften ihres Bezirks aus (§ 147 Nr. 3 GVG). Zum Beispiel überprüfen sie auf eine Beschwerde die Einstellungsbescheide der Staatsanwaltschaften (Klageerzwingungsverfahren, (§ 172 StPO). Darüber hinaus nehmen sie die Aufgaben der Staatsanwaltschaft vor dem Oberlandesgericht wahr (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 GVG), weshalb sie auch als „Staatsanwaltschaften bei dem Oberlandesgericht“ bezeichnet werden. So geben sie ihre Stellungnahmen bei Entscheidungen über Revisionen gegen Strafurteile der Amts- und Landgerichte oder über Rechtsbeschwerden gegen Bußgeldentscheidungen der Amtsgerichte sowie bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte und die von Amts wegen nach sechsmonatiger Untersuchungshaft vorzunehmende Haftprüfung nach §§ 121 f. StPO ab. Sie vertreten in einigen deutschen Ländern auch den Staat in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Justizbereich (Fiskalsachen). Die Generalstaatsanwaltschaften unterstehen dem Landesjustizministerium.

Wikipedia: Staatsanwaltschaft (Deutschland)


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 10:32
@Sonadora Ich danke dir.
Wer kann denn eine Beschwerde gegen die Entscheidung des LGs einlegen?

Ich gehe davon aus, dass das etwas anderes als das normale Rechtsmittel ist.


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 10:44
hier mal etwas "viel" zur Revision

@all
Die Revision in Strafsachen
Grundwissen

“Und wenn ich doch verurteilt werde, dann gehe ich eben in die Revision!”

Wir wollen in verständlichen Worten erläutern, was eine Revision eigentlich ist. Wir warnen davor, auf die Revision zu große Hoffnungen zu setzen. Die Revision ist nicht dazu geeignet, das nachzuholen, was zuvor versäumt wurde.

Die Revision ist zulässig gegen erstinstanzliche Urteile oder Berufungsurteile des Landgerichts. Sie ist ausnahmsweise als Sprungrevision zulässig gegen Urteile des Amtsgerichts, gegen die wahlweise auch eine Berufung möglich ist.

Die Revision ist – wie die Berufung – innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung einzulegen.

Die Revision muss binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe begründet werden. Die Revisionsbegründung muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein oder vom Urkundsbeamten aufgesetzt und unterzeichnet werden.

Die Revision ist keine erneute Tatsacheninstanz, sondern eine reine Rechtskontrolle. In der Regel findet vor dem Revisionsgericht keine mündliche Verhandlung statt.

...und das alles ist ein Problem, weil eben keine neuen Beweise eingebracht werden können! Hoffentlich ist da die >Urteilsbegründung auch so geschrieben, dass sie irgendetwas hergibt...

Mit der Revision wird geltend gemacht, das Recht sei verletzt worden. Wir unterscheiden Rügen, die das Verfahren betreffen, und die Rüge, das Recht sei auf den festgestellten Sachverhalt falsch angewendet worden:

Mit Verfahrensrügen kann geltend gemacht werden, das Gericht der Tatsacheninstanz habe das Prozessrecht falsch angewendet. Einige Beispiele für Verfahrensrügen:

die Rüge, ein Beweisantrag, einen Zeugen zu laden und zu hören, sei zu Unrecht abgelehnt worden;
die Rüge, ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei zu Unrecht abgelehnt worden;
die Rüge, ein Befangenheitsantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden;
die Rüge, ein Zeuge sei entgegen dem Antrag des Verteidigers zu Unrecht unvereidigt geblieben;
die Rüge, ein Polizeibeamter sei in der Verhandlung über den Inhalt einer Vernehmung des Angeklagten zu Unrecht vernommen worden, obwohl der Verteidiger widersprochen hatte, weil damals unzulässige Vernehmungsmethoden angewendet wurden.


Die Revision wird auf Verfahrensrügen in der Regel nur dann gestützt werden können, wenn Verfahrensfragen in der Tatsacheninstanz ebenfalls Beachtung fanden. Wenn dort keine Beweisanträge oder andere Anträge gestellt wurden, so kann man mit der Revision auch nicht die fehlerhafte Ablehnung der (gar nicht gestellten) Anträge rügen. Wenn Verfahrenshandlungen des Gerichts nicht widersprochen und darüber ein Gerichtsbeschluss herbeigeführt wurde, kann auch kein fehlerhafter Gerichtsbeschluss mit der Revision gerügt werden. Die Rüge, ein Beweis hätte nicht erhoben oder die Bekundung eines Zeugen nicht verwertet werden dürfen, ist nur zulässig, wenn der Verteidiger in der Tatsacheninstanz ausdrücklich und durch das Verhandlungsprotokoll belegt der Verwertung widersprochen hat.

Wer in der Tatsacheninstanz nur still herumsitzt, wird kaum auf Verfahrensfehler des Gerichts hoffen dürfen, die Grundlage einer aussichtsreichen Revision sein könnten.

Soviel zu Verfahrensrügen – nun zur so genannten Sachrüge:

Mit der Rüge der Verletzung des materiellen Rechts (allgemeine Sachrüge) wird die Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt als fehlerhaft gerügt. Während Verfahrensrügen einen detaillierten Vortrag in der Revisionsbegründung erfordern, ist das bei der Sachrüge nicht der Fall. Es genügt der Satz: Ich rüge die Verletzung des sachlichen Rechts. Natürlich darf – und sollte – der Verteidiger mehr schreiben; die Zulässigkeit der Sachrüge hängt davon aber nicht ab.

Auf die Sachrüge unterzieht das Revisionsgericht das schriftliche Urteil einer umfassenden Rechtskontrolle. Diese Rechtskontrolle wird allerdings von vielen (dazu gehören durchaus auch Juristen) falsch eingeschätzt.

Grundlage der Prüfung, ob das Recht richtig angewendet wurde, sind die Tatsachenfeststellungen in den Urteilsgründen. Die Tatsachenfeststellungen werden nicht erneut überprüft. Ein bekannter Satz lautet: Die Revision muss von den Urteilsfeststellungen ausgehen und darf nicht gegen sie angehen.

Wenn also im Urteil steht: “Der Angeklagte gab bei Sonnenschein im Wald fünf Schüsse ab”, so steht dieser Sachverhalt für das Revisionsgericht fest. Jeder Vortrag, es habe geregnet oder es sei gar nicht oder nur viermal geschossen worden, wäre ein unzulässiger Angriff gegen Tatsachenfeststellungen.

Man kann also eine Revision nicht auf die Behauptung stützen, tatsächlich habe sich alles ganz anders zugetragen, als es im Urteil steht.

Auch mit der Sachrüge kann man nur Fehler der Rechtsanwendung geltend machen. Einige Beispiele:

Ist ein im Urteil festgestellter Sachverhalt als Mord oder nur als Totschlag zu bewerten?
Ist eine im Urteil beschriebene Stellung eines Mitarbeiters einer GmbH so, dass er rechtlich als faktischer Geschäftsführer zu behandeln ist?
Entspricht die Strafzumessung den Anforderungen des Gesetzes?

Auf die Sachrüge wird durchaus auch geprüft, ob die Beweiswürdigung im Urteil rechtsfehlerfrei ist. Aber auch hier gelten wesentliche Einschränkungen:

Auch die rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung geht von den Tatsachen aus, über die das Urteil Mitteilung macht.
Schlussfolgerungen des Tatsachengerichts müssen keineswegs zwingend oder auch nur wahrscheinlich sein. Es genügt, dass sie möglich sind.

Fazit: Die Revision ist nicht einfach eine weitere Berufung. Sie ist auf die Rechtskontrolle beschränkt. Man kann dort nicht nachholen, was man zuvor versäumt hat.

Dennoch ist die Revision von allergrößter Bedeutung: für Betroffene im Einzelfall und für die Rechtsfortbildung insgesamt. Wir wollen hier nur davor warnen, die Revision für etwas zu halten, was sie nicht ist und weder sein kann noch darf.


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 10:49
Selbst wenn ich die sachliche Diskussion mit meinem Herumkauen auf alten Kamellen störe:

Es wurde seinerzeit über die Presse verbreitet, dass die Anwohner im Bereich Arrode und Steinhausener Weg und Abonnenten des HK aufgesucht und befragt wurden. Ich weiß aus sicherer Quelle, dass diese Befragung nicht lückenlos und auch relativ ambitionslos vonstatten gegangen sein soll.

So wurde beispielsweise mitgeteilt, wo die letzte Zeitung eingeworfen wurde, aber diese Leute sind nie befragt worden. In anderen Haushalten soll es nach dem Muster abgelaufen sein, dass man sich kurz als Polizei vorstellte und fragte, ob die Tageszeitung am 16.04. geliefert wurde.

Warum hat man diese Gelegenheit verstreichen lassen, um hier "frische" Beobachtungen zu dem Morgen des Verschwindens zu bekommen?
Wie kommen die Aussagen bezüglich des Fahrrades zustande?

Es kann doch nicht sein, dass solche Dinge außer Acht gelassen werden, einfach behauptet wird, dann war es eben so, dass Frau Obst noch Zeitungen verteilte, und zu guter Letzt spricht man den schuldig, den man gerade hat.

Ich muss mich etwas zügeln, aber ich bin immer noch total sauer, wie diese Verhandlungen und die Urteilsfindung abgelaufen sind!


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 10:56
@Udvarias
Ich kann dir hier sehr mitfühlen.
@conita1946
Ich frage mich, was geschehen würde wenn man durch Zufall jetzt noch irgendetwas finden würde, was Herrn Obst eindeutig und zweifelsfrei entlastet(Was zwar wahrscheinlich in dieser Form nicht passieren wird- aber als Beispiel) In eine Revision liegt ja die Wahrheit schon fest. Wenn die Wahrheit so gar nicht funktionieren kann, was greift dann? Gibts da noch irgendetwas anderes?


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 11:00
@conita1946
Zitat von conita1946conita1946 schrieb:Wir wollen in verständlichen Worten erläutern, was eine Revision eigentlich ist. Wir warnen davor, auf die Revision zu große Hoffnungen zu setzen. Die Revision ist nicht dazu geeignet, das nachzuholen, was zuvor versäumt wurde.
Genau dieser erste Artikel bereitet mir Sorge zum einen und zum anderen sehe ich es ähnlich bzw. frage ich mich, hat man in der Hauptverhandlung nicht schon so einiges versäumt, weil man sich zu sicher war?


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 11:13
@Udvarias
@obskur

ja, m.E. wurde zu Vieles versäumt und nachlässig ermittelt, auch Zeiten, die von immenser Wichtigkeit sind, wurden entweder nicht ermittelt, oder einfach vergessenzeitlich akribisch festzuhalten.

Zum Fahrradfund wurde anfänglich kolportiert, dass ein Bauhofmitarbeiter dieses auf dem Weg "zurArbeit" auf dem Steinh. Weg liegend fand und an einen Baum lehnte. Mit Arbeitsbeginn informierte er die Kollegen des Bauhofs (vermutlich war er an einer anderen Baustelle eingesetzt), die das Fahrrad dann abholten. Angebl. informierte der Bauhof den Zeitungsverlag gegen 9.00 Uhr (da dort nicht früher jemand erreichbar war) über den Fund.

In Erinnerung blieb mir auch, dass jemand der Prozessteilnehmer schrieb, dass Herr O. in der Zeit von 7.00 - 8.00 Uhr dort am Fahrrad war und einen anwesenden Polizisten antraf. Nun soll das alles zeitlich nicht mehr stimmen???????????????????


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Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst

16.10.2013 um 11:15
Zu dieser Stelle des von @conita1946 geposteten Textes:
Zitat von conita1946conita1946 schrieb:Auf die Sachrüge wird durchaus auch geprüft, ob die Beweiswürdigung im Urteil rechtsfehlerfrei ist. Aber auch hier gelten wesentliche Einschränkungen:

Auch die rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung geht von den Tatsachen aus, über die das Urteil Mitteilung macht.
Schlussfolgerungen des Tatsachengerichts müssen keineswegs zwingend oder auch nur wahrscheinlich sein. Es genügt, dass sie möglich sind.
möchte ich einen Auszug aus einem relativ jungen Urteil des Bundesgerichtshofs einfügen, in dem auf die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht näher eingegangen wird (Hervorhebungen durch Fettdruck von mir):
(...)Kann der Tatrichter auf der Grundlage dieser Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel an der subjektiven Tatseite nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre. Gleichermaßen Sache des Tatrichters ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=63920&pos=0&anz=1 (...)
Man sieht also, dass der Überprüfungsspielraum des Revisionsgerichts sehr eng ist. Eine für den verurteilten Herrn Obst günstige Entscheidung ist nur dann zu erwarten, wenn der Bundesgerichtshof feststellen wird, dass die "Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt". Maßgeblich werden die schriftlichen Urteilsgründe sein, die noch nicht vorliegen und die der Öffentlichkeit nicht mitgeteilt werden. Dennoch ist es sicherlich interessant zu schauen, ob sich in der mündlichen Urteilsbegründung im Vergleich mit den im Prozessverlauf gemachten Zeugenaussagen und bekannt gewordenen Erkenntnissen aus Sachverständigengutachten Widersprüche und/oder Unklarheiten finden lassen, die die Grundlage für eine aus Sicht von Herrn Obst doch erfolgreiche Revision bieten könnten.


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