@Smoover das ist zwar richtig, abr so, wie vor gerichten die Prüfung der Notwehrverhältnisse stattfindet käuft es dennoch darauf hinaus, dass du z.b. nicht einfach jemanden umbringen kannst der dich nur ohrfeigt, weil dir schließtlich auch andere Möglichkeiten zur verfügung stehen, wenn du nicht gerade Körperlich eingeschränkt bist.
Wenn der Tod allerdings passiert, während du dich verteidigst, bist du dafür nicht haftbar.
Wenn dich also jemand angreifen möchte und auf dich zukommt und du ihm zuvorkommst und ihn mit einem Küchenmesser abstichst, dann hast du nicht gesetzestreu gehandelt, weil du, wenn du dazu in der Lage bist, auch die Attacke anders hättest abwehren können.
Auch nach der Ohrfeige sofern er dann stehen bleibt kannst du ihn nicht einfach abstechen, weil das ganze schon vorbei ist.
Dazu auch:
>>Überschreitet der Verteidiger das Maß der Notwehr, mithin die Erforderlichkeit seiner Abwehrhandlung, so liegt ein intensiver Notwehrexzess vor. Der Verteidiger handelt in diesem Fall rechtswidrig, kann aber dennoch straflos bleiben, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (den sog. asthenischen Affekten) handelte. Entgegen dem Gesetzeswortlaut (vgl. § 33 StGB) handelt es sich nach rechtswissenschaftlich wohl herrschender Meinung[5][6] um einen Entschuldigungsgrund und nicht bloß um einen persönlichen/subjektiven Strafausschließungsgrund. Nach beiden Ansichten ist jedoch eine strafbare Teilnahme an der Exzesshandlung möglich (vgl. § 29 StGB).
Wird der Täter hingegen von sthenischen (kraftvollen) Affekten wie Wut, Zorn, Kampfeseifer, Eifer- oder Eigengeltungssucht zu einem intensiven Notwehrexzess hingerissen, haftet er grundsätzlich voll. Ihr Hinzutreten schadet jedoch der Feststellung von asthenischen Affekten und der Anwendung von § 33 StGB nicht, wenn es sich um ein Motivbündel handelt.
Auf der Ebene einer Strafzumessungsregel können jedoch vereinzelt Fälle sthenischer Affekte berücksichtigt werden wie etwa Zorn bei Totschlag (vgl. § 213 StGB).
Dogmatisch ebenfalls bei den Entschuldigungsgründen abgesiedelt, aber gegen den Notwehrexzess abzugrenzen sind der „entschuldigende Notstand“ und der „übergesetzlich entschuldigende Notstand“.<<
Das heißt auch, du musst zwar nicht weichen vor Unrecht, aber wenn das ganze schon passiert ist und du dann sauer wirst und gegen die person kämpfst anstatt zu versuchen wegzugehen nachdem du z.b. bereits eine Ohrfeige bekommen hast, dann könntest du probleme bekommen, weil du dich hast dazu hinreissen lassen in den Konflikt einzusteigen.
Wenn jemand dein haus anzündet, dürftest du ihn (da hattest du recht) wenn es wirklich notwendig ist davon abhalten indem du ihn umbringst.
Allerdings eben auch nur dann, und du müsstest glaubhaft vermitteln, dass du keine andere Wahl hattest ihn aufzuhalten (indem du ihm z.b. das Feuerzeug wegnimmst).