Windlicht
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Sind Raubkopien mehr wert als ein Mensch?
17.02.2012 um 22:47Gesetzesauszug zu Raubkopien
§ 106
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle : http://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html
Gesetzesauszug zu Kinderschändern
§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3.
auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4.
auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
Quelle : http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__176.html
Dann les ich sowas :http://www.abendblatt.de/vermischtes/article842941/Luecke-im-Gesetz-Kinderschaender-frei.html
http://www.morgenpost.de/printarchiv/panorama/article1571889/Milde-Strafe-fuer-einen-Kinderschaender.html
http://infoportal-dortmund.net/2012/02/13/milde-strafe-fur-evinger-kinderschander/ (Archiv-Version vom 17.03.2012)
IST ALSO EIN MENSCH WENIGER WERT ALS EINE RAUBKOPIE? DIE KINDERSCHÄNDER KOMMEN MASSEHNHAFT UNTER 4 JAHREN WEG MEISTENS AUCH NOCH BEWÄHRUNG! WIE KANN MAN DENN SOWAS NUR ZULASSEN?????
ICh finde ja strafen bis zu 5 und 10 Jahren schon viel zu wenig. MIndestens 20-30 Jahre haft und selbst das reicht nicht. Weil das Kind für immer mit den Folgen zu kämpfen hat.
Ich verstehe dieses Rechtssystem nicht!
Was sagt ihr dazu? Was denkt ihr? Findet ihr das nicht auch einfach umbeschreiblich Menschen verachtend? Also ich schon.
Freue mich auf eine intressante Diskussion
§ 106
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle : http://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html
Gesetzesauszug zu Kinderschändern
§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3.
auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4.
auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
Quelle : http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__176.html
Dann les ich sowas :
http://infoportal-dortmund.net/2012/02/13/milde-strafe-fur-evinger-kinderschander/ (Archiv-Version vom 17.03.2012)
IST ALSO EIN MENSCH WENIGER WERT ALS EINE RAUBKOPIE? DIE KINDERSCHÄNDER KOMMEN MASSEHNHAFT UNTER 4 JAHREN WEG MEISTENS AUCH NOCH BEWÄHRUNG! WIE KANN MAN DENN SOWAS NUR ZULASSEN?????
ICh finde ja strafen bis zu 5 und 10 Jahren schon viel zu wenig. MIndestens 20-30 Jahre haft und selbst das reicht nicht. Weil das Kind für immer mit den Folgen zu kämpfen hat.
Ich verstehe dieses Rechtssystem nicht!
Was sagt ihr dazu? Was denkt ihr? Findet ihr das nicht auch einfach umbeschreiblich Menschen verachtend? Also ich schon.
Freue mich auf eine intressante Diskussion