sacredheart schrieb:Ob es immer sinnvoll ist, dass auch erhebliche Straftaten von 13jährigen strafrechtlich als 'Nix passiert' durchgehen, steht auf einem anderen Blatt, schon weil zB ein Mord von 'nix passiert' doch sehr verschieden ist, insbesondere für das Mordopfer.
Nein, auf keinen Fall. Da habe ich ja wie gesagt schon lange eine Meinung zu, die ich auch hier geschrieben hatte. Nenne es jetzt nochmal kurz und knapp und auf die Schnelle ausgedacht so:
In besonderen Einzelfällen können (sollten meiner Sichtweise nach) auch Kinder ab 12 Jahren nach Jugendstrafrecht bestraft werden, wenn ihr Entwicklungsstand mindestens dem eines 14-Jährigen entspricht und das Kind willens genug gewesen ist Recht von Unrecht konkret auf die jeweilige Tat bezogen zu unterscheiden.
Da könnten Richter dann nach Jugendstrafrecht nicht nur eine angemessene Bestrafung dem jeweils begangenen Unrecht gegenüber verhängen, sondern gleichzeitig auch auf Resozialisierung setzen. Beides muss sich ja nicht ausschließen: Strafe+Resozialisierung.
Aber wie gesagt, keine Ahnung ob so eine Gesetzesreformierung überhaupt verfassungskonform zu machen wäre. Jede Reformierung von Gesetzen muss am Ende ja verfassungskonform sein.
sacredheart schrieb:Und tatsächlich sind solche Taten Ausnahmen. Ich glaube auch nicht, dass es eine riesige Zunahme solcher Taten gibt.
Konkret auf vorsätzliche Tötungsdelikte wie Totschlag oder gar Mord bezogen und von Kindern und Jugendlichen begangen denke ich das auch nicht.
Eine Zunahme von anderen Gewaltdelikten insbesondere gegen den Leib gerichtet kann ich mir da schon eher vorstellen. Aber nicht nur unter Kindern und Jugendlichen, sondern auch unter Erwachsenen.
Eine Gewaltzunahme leider auch unter Jugendlichen in Form von vorsätzlichen KV-Delikten, darunter mindestens die einfache und gefährliche KV einschließlich des jeweiligen Versuchs ist wohl tatsächlich zu verzeichnen. Ebenso wie Beleidigungen und Bedrohungen (darunter sogar Morddrohungen).
sacredheart schrieb:Und auch für Eltern sollte das nicht gänzlich folgenlos bleiben.
Wird es im Einzelfall auch nicht bleiben. Wenn man Eltern Aufsichtspflichtverletzung nachweisen kann, werden sie je nachdem Konsequenzen hoffentlich erfahren. Aber das muss nicht immer eine Straftat und dann Strafe bedeuten. Aufsichtspflichtverletzung ist ein weites Feld. Strafrechtlich belangen könnte man Eltern nur dann, wenn man ihnen § 171 StGB nachweisen könnte. Aber auch diese Bestrafung hätte dann nichts mit der eigentlichen vom Kind begangen Straftat zu tun. Klar können Umstände mit dazu geführt haben, dass ein Kind sogar zum Mörder geworden ist, aber kann man Eltern deswegen nicht automatisch nach dieser Straftat bestrafen. Da müssten sich Eltern zusätzlich in irgendeiner Form strafbar gemacht haben, siehe letzter Beitrag von mir.
Der § 171 StGB, sollten sich Eltern als Beispiel dem schuldig gemacht haben oder eine andere Pflichtverletzung begangen haben, die nicht strafbar ist, rechtfertigen nicht automatisch die Eltern bspw. nach § 13 StGB des Mordes durch Unterlassen zu bestrafen. Das muss wieder wieder ganz eigene rechtliche Voraussetzungen erfüllen.