Cassandra71 schrieb:Ich habe mir vorhin die Doku angeguckt.
Der damalige StA hat dort (sinngemäß) gesagt, für ihn wäre es Mord gewesen.
Woher die Aussage kommt, die Staatsanwaltschaft sei von Mord von Totschlag "herunter gegangen", entzieht sich meiner Kenntnis.
Wenn ich es richtig verstanden habe, hat das Gericht Marianne Bachmeier nur deshalb wegen Totschlag verurteilt, weil man ihr geglaubt hat, dass die Tat nicht geplant war, sondern aus dem Affekt heraus begangen wurde.
Ich kaufe ihr das nicht ab, aber sei's drum.
Das ist/wäre natürlich nochmal ein vollkommen anderer Sachverhalt, den ich aber trotzdem nicht nachvollziehen kann.
Planung allein ist ja kein Mordmerkmal bzw. vollkommen unerheblich erst mal, wenn sich aus Planung keine heimtückische Vorgehensweise ergibt.
Sinn würde es für mich nur machen, wenn das Gericht anhand fehlender Planung auch Zweifel an der Heimtücke gesehen hätte und ohne Heimtücke fehlt in dem Fall ein Mordmerkmal. Denn auch ansonsten liegen keine Mordmerkmale vor, da Pistole kein anerkanntes gemeingefährliches Mittel darstellt und das Motiv Rache zumindest im Fall Marianne Bachmeier als kein niederer Beweggrund angesehen werden kann, da sich ihr Motiv bzw. das Gefühl Rache aus nachvollziehbaren Gründen ergeben hatte.
Für mich wäre die Heimtücke trotzdem erfüllt gewesen, selbst wenn sie den Entschluss zur Tötung erst direkt im Gerichtssaal getroffen hätte. Und Tötungsabsicht auf subjektiver Ebene mitsamt der Heimtücke auf objektiver Ebene hätte eigentlich für Mord gereicht.
Ich bin aber auch kein Jurist sondern nur Laie, der nicht alles verstehen muss.
Ps.
@Eya Bei uns in Deutschland unterscheidet man zwischen Totschlag (§ 212 StGB) und dem minderschweren Totschlag (§ 213 StGB). Darüberhinaus gibt es auch Fälle des besonderen schweren Totschlags, siehe 212 StGB.
Die berühmte Affekttat, getötet in einem Zustand außerordentlicher Gefühlsregung, aus Zorn beispielsweise, mündet häufig nur in § 213 StGB.
Hier ist tatsächlich das Verhalten auf Opferseite mitentscheidend. Hat das Opfer den Täter vor seiner Tat beispielsweise gereizt, provoziert und auch wie und mit was, durch eine ehrverletzende Äußerung oder ähnliches usw...
Und ja, auch bei uns in Deutschland ist sowohl für Mord als auch für Totschlag der Vorsatz Voraussetzung.
-entweder als direkter Vorsatz, bei dem der Täter über den eintretenden Erfolg einer Handlung sicher Bescheid weiß. Dieser Erfolg ist aber meist nicht das eigentliche Ziel, sondern wird nur als notwendiges Übel (vereinfacht ausgedrückt) für eine Tathandlung angesehen.
- oder als bedingter Vorsatz, bei dem der Täter einen Erfolg lediglich nur für möglich hält, mit rechnen kann, diese Möglichkeit auf einen Erfolg aber ignoriert.
Demgegenüber steht ganz Oben sogar noch mal die reine Absicht, bei der ein Täter mit einer bestimmten Handlung ein festes Ziel verfolgt. Handlung dient hier ausschließlich als feste Zielerfüllung, was man bei Marianne Bachmeier wohl annehmen kann. Ich korrigiere mich daher noch mal selbst, denn im Falle Marianne Bachmeier haben wir es nicht dem direkten Vorsatz zu tun, sondern können auch von eindeutiger Absicht ausgehen.