Stichwort: Kaskoschaden
Speziell : Verlust d. Versicherungsschutzes bei grobfahrlässigem Verhalten ( hier : Rauchen im Auto )
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Grob fahrlässig ist jedes Verhalten eines Kraftfahrers, welches ihn derart ablenkt,daß er das Verkehrsgeschehen nicht mehr übersieht und falsch reagiert bzw. infolge derAblenkung die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert.
Dies gilt insbesondere fürRauchen am Steuer, wenn dadurch die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt nicht mehrgewährleistet ist und ein Unfall verursacht wird.
Sachverhalt : DerKläger befuhr die A 6. Als er versuchte, sich eine Zigarette anzuzünden geriet er auf denlinken Seitenstreifen. Bei dem Versuch, den Pkw auf die Fahrbahn zurückzusteuern prallteer dann gegen die rechte Leitplanke. Der Pkw wurde erheblich beschädigt.
Diebeklagte Versicherung, bei der der Wagen vollkaskoversichert ist, lehnt die Regulierungdes Fahrzeugschadens ab, da der Kläger sich grob fahrlässig verhalten habe. Der Klägermacht geltend, er habe den Unfall nur leicht fahrlässig verursacht, da er beim Anzündender Zigarette die Fahrbahn nicht aus den Augen verloren habe.
Seine Klage aufErstattung seines Fahrzeugschadens wurde abgewiesen.
Entscheidungsgründe : Im Anzünden der Zigarette an sich liegt nicht der eigentlicheVorwurf, den man dem Kläger machen muß.
Vielmehr wird als grob fahrlässigesVerhalten eines Kraftfahrers angesehen, wenn er sich durch Rauchen ,der Suche nachheruntergefallenen Gegenständen u.ä. derart vom Verkehrsgeschehen ablenken läßt, daß erdie Übersicht verliert, es dadurch zu Fehlreaktionen kommt oder er die Herrschaft überden Pkw verliert.
So wird beispielsweise verlangt, daß Raucher Vorkehrungentreffen müssen, damit keine brennende Zigarette oder Glut herunterfällt , dadurch eineunkontrollierbare Situation geschaffen wird und der Fahrer nur noch reflexartig reagierenkann ( vgl. OLG Karlsruhe, VersR'93, 1096 ).
Diese strengen Grundsätze gelten -abgesehen vom Rauchen - für alle Handlungen, die den Fahrer vom Verkehrsgeschehenablenken, wie z.B. nach einer heruntergefallenen Musikkassette suchen .
Hierangemessen hat der Kläger den Unfall grob fahrlässig verursacht. er macht zwar geltend, daßer die Straße ständig im Auge behalten habe. Wäre dies jedoch der Fall gewesen, so hätteer bei der relativ freien Autobahn und den guten Witterungsverhältnissen nicht von derFahrbahn abkommen dürfen. Durch das Unfallgeschehen wird deutlich, daß es der Kläger ingrob fahrlässiger Weise an der gebotenen Aufmerksamkeit fehlen ließ.
OLGFrankfurt, 23 U 108 / 94, VersR'96, 446 ff
http://www.jura.uni-sb.de/sr/vi0107.htm (Archiv-Version vom 05.05.2007)