@zaphodB.:
Das sehe ich anders. Sekundäres Recht hat sich auf primäres Recht zustützen, und kann dieses nicht ignorieren oder sich darüber hinwegheben, was aber das OLGm. E. mit dem strittigen Begründungspassus tat. Eine Mangeldefinition erfüllt keinenstatthaften Rechtsbestand, soweit diese sich entgegen erforderlicher sachlicher Faktenalleine mit Hypothesen oder gar dem sozialen Stand begründet. Beide Merkmale erfüllt aberdieser Passus, und kann daher in der Revision keinen Bestand vor dem BGH haben.Wohlgemerkt... ich spreche hier NICHT über die anderen Begründungen, sondernausschließlich über den Passus:
"Es können aber auch nicht die Augen davorverschlossen werden, dass sich unter den Besuchern des Hartz- IV-Abteilung, derSuchtberatungsstelle und der Schuldnerberatung ein überdurchschnittlicher Anteil vonsozial auffällig gewordenen Personen befindet .“ Du verkennst hier dierechtssprechende Bedeutung der Urteilsbegründung des hier diskutierten Passus, der sichtatsächlich über das Mietrecht hinaus bewegt.