jeara
--- Der "durchschnittliche" Kinderschänder ist NICHT pädophil.
haloooooo
sag mal geht es dir noch gut ???
hörst du dich reden !!!
bist du wahnsinig
was ist den dan deiner meinung nach ein kinderschäderwen nicht pädophil
wie wurdest du jemanden titulieren der sex mit kindern hat
(etwa als normalen gesunden menschen oder was )
sag mal kann es seindas du irgendwie was durcheinender bringst
oder du einfach mal keine ahnung hast wasdu da sagst
hier für dich:
Pädophilie (von griechischπαις (pais) „Knabe, Kind“ und φιλια (philia)„Freundschaft“) nennt man die primäre erotisch-sexuelle Neigung Erwachsener zu Personenvor der Geschlechtsreife (im folgenden „Kinder“ genannt). Das Wort „Pädosexualität“ wirdoft synonym zu Pädophilie verwendet.
Eingrenzung des Begriffes
Eingeführt wurde der Begriff (als „Paedophilia erotica“) 1896 durch den WienerPsychiater Richard von Krafft-Ebing in dessen Schrift Psychopathia sexualis. ImWesentlichen ist es bei seiner Definition geblieben. Für Pädophilie werden folgendeMerkmale aufgeführt:
1. Das sexuelle Interesse gilt Kindern, die sich vor oderam Beginn der Pubertät befinden
2. Das sexuelle Interesse ist dabei primär, dasheißt ausschließlich bzw. überwiegend und ursprünglich auf Kinder ausgerichtet
3. Das sexuelle Interesse ist zeitlich überdauernd
Manche Definitionensetzen zusätzlich ein Altersunterschied von mindestens fünf Jahren voraus, um sosexuelles Interesse von Kindern und Jugendlichen an Kindern nicht zu pathologisieren. Dementgegen steht jedoch die Beobachtung, dass sich eine pädophile Orientierung bereits inder Adoleszenz – oder in der Kindheit – heranbildet.
Pädophilie liegt dann nichtvor, wenn zwar eine sexuelle Erregbarkeit durch Kinder besteht, diese aber nicht primärist. Viele erwachsene Männer sind auch durch Kinder sexuell stimulierbar (Hall et. al1995, Freund und Watson 1991 und Quinsey et al. 1975), im Unterschied zu Pädophilenjedoch interessieren sie sich sexuell in erster Linie für Erwachsene. Ebenso sindPädophile teils auch durch Erwachsene stimulierbar, interessieren sich aber in ersterLinie für Kinder.
Im Gegensatz dazu wird die Bezeichnung Pädophilie oft nicht imstreng wissenschaftlichen Sinne verwendet, wenn grundsätzlich alle Täter, die Kindersexuell missbrauchen als Pädophile bezeichnet werden. Vor allem sexueller Missbrauchinnerhalb der Familie wird oft falsch eingeordnet. Im Fall der nicht primär durch Kinderstimulierbaren Männer spricht man bisweilen auch von Pseudopädophilie. OriginärePädophile werden zur besseren Abgrenzung auch als strukturiert pädophil bezeichnet, daihre sexuelle Orientierung fest in der Persönlichkeitsstruktur verankert ist.
Die primäre Neigung zu Jugendlichen (also Menschen nach Beginn der Pubertät), wirdals Ephebophilie bezeichnet. Geht es nur um die Neigung zu männlichen Jugendlichen,spricht man von Päderastie.
für weitere infos siehe bite die
Quelle:
Wikipedia: Pädophiliealso sag mir bite nichtdas ein kinderschänder kein pädophile ist
hier noch was damit du und anderekaieren :
Sexueller Missbrauch von Kindern (Deutschland)
aus Wikipedia,der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von Kinderschänder)
SexuellerMissbrauch von Kindern wird in Deutschland durch den § 176 StGB (Sexueller Missbrauch vonKindern) definiert. Dieser umfasst:
§176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern
§176a StGB Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
§176b StGB SexuellerMißbrauch von Kindern mit Todesfolge
§ 176 StGB Deutschland in der geltenden Fassunglautet:
§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelleHandlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von demKind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahrenbestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelleHandlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zuerkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wirdbestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, 2. ein Kind dazu bestimmt,daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt, 3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs.3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter odereinem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassensoll, oder 4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oderDarstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durchentsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zufünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietetoder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tatverabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
Es macht sich also strafbar, wer
sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt oder an sich vornehmen lässt,
einKind auffordert, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Drittenan sich vornehmen zu lassen,
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
einKind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt,
auf ein Kind durchVorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgernpornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
Der Tatbestand dessexuellen Missbrauchs wurde in Westdeutschland mit dem 4. StrRG vom 23. November 1973(BGBl. I, 1725) in § 176 StGB n.F. eingeführt und ersetzte bis dahin geltendes Recht (§176 (3) a.F. StGB, »Unzucht mit Kindern«). Es wurde definiert als eine »sexuelleHandlung«, an der eine Person unter 14 Jahren (Kind) aktiv oder passiv beteiligt ist.Eine sexuelle Handlung liegt dann vor, wenn sie »nach ihrem äußeren Erscheinungsbild«einen »Sexualbezug« hat.
Das Mindeststrafmaß wurde damals auf sechs Monate oderGeldstrafe gesenkt. Sowohl das Höchstmaß der angedrohten Strafe (z.Zt. in den Fällen des§ 176a StGB 15 Jahre), als auch die Voraussetzungen der Strafbarkeit und andereRegelungen wurden mittlerweile teilweise wieder verschärft. Mit der Gesetzesänderung zumApril 2004 wurde die Möglichkeit der Geldstrafe abgeschafft, das Mindeststrafmaß inmanchen Fällen jedoch auf drei Monate gesenkt. Sexueller Missbrauch von Kindern wird alsein Vergehen und als Offizialdelikt eingestuft. So ist bei Bekanntwerden eines Falles dieStaatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln und kann ohne Anzeige tätig werden. DasVerfahren kann somit nicht mehr auf Wunsch der Eltern eingestellt werden.
Dersexuelle Missbrauch von Kindern ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Tröndle,Laufhütte). Das geschützte Rechtsgut ist die "ungestörte sexuelle Entwicklung vonPersonen unter 14 Jahren" (Schönke) bzw. die "von vorzeitigen sexuellen Erlebnissengeschützte Gesamtentwicklung des Kindes" (Tröndle). Der Gesetzgeber nimmt einen Schadendurch sexuelle Handlungen mit einem Kind an, ohne diesen begründen zu müssen. So ist derGegenbeweis durch einen nicht erfolgten Schaden im konkreten Fall nicht zulässig(Tröndle).
Es ist somit unerheblich, ob die sexuellen Kontakte mit Einwilligungdes Kindes geschahen und welches Alter der Täter hat (Ausnahme: schwerer sexuellerMissbrauch von Kindern). Kinder als Täter sind wegen der fehlenden Strafmündigkeit, derenAltersgrenze ebenfalls bei 14 Jahren liegt, vor Bestrafung, nicht jedoch vor Ermittlunggeschützt. Jugendliche Täter haben mit juristischen Sanktionen zu rechnen. Nach Angabender Polizeilichen Kriminalstatistik sind in etwa sechs Prozent der erfassten Fälle mitermitteltem Tatverdächtigen bei sexuellen Handlungen mit Kindern die Verdächtigen selbstKinder, insgesamt über 20 Prozent entfallen auf Kinder und Jugendliche.
Schwerersexueller Missbrauch liegt nach § 176a vor, wenn
"der Täter innerhalb derletzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist",
"eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht" oderähnliche, mit Eindringen in den Körper verbundene, sexuelle Handlungen vornimmt odervornehmen lässt,
"die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird",
"derTäter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung odereiner erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt" oder
die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (auch Bilder, Videos) gemachtwerden soll.
Das Mindeststrafmaß liegt in einigen Fällen von minderschwerem schwerenMissbrauch bei drei Monaten Haft. Wird das Kind "körperlich schwer misshandelt oder durchdie Tat in die Gefahr des Todes" gebracht, so kann die Mindeststrafe auf fünf Jahresteigen, bei Missbrauch mit Todesfolge liegt sie bei zehn Jahren.
Quelle:
Wikipedia: KinderschänderCredendo Vides --- E nomine patre et fili et spiritu sancti Amen