Alphabetnkunst schrieb:Wenn man dich aus der Tür verweist, nutzt dir kein Gericht etwas. Überhaupt solch einen Gedanken zu haben, finde ich unverschämt.
Falsch
Vorsicht ist geboten bei Ungleichbehandlungen von Beschäftigten und Gästen wegen
- Rasse oder ethnischer Herkunft
- Geschlecht
- Religion oder (nur im Arbeitsrecht) Weltanschauung - Behinderung
- Alter
- sexueller Identität
Dem Hotelier oder Gastronom drohen bei Verstößen Schadensersatz- und Entschädi- gungsklagen. Bei Beschwerden von Mitarbeitern* und Gästen muss daher angemessen reagiert werden. Maßnahmen, die bisher durch das Hausrecht gedeckt waren, sind nur noch eingeschränkt möglich. Beachtet werden muss aber auch, dass nicht jede Ungleichbe- handlung eine Diskriminierung ist: In vielen Fällen ist eine Rechtfertigung möglich.
2. Kann der Hotelier oder Gastronom überhaupt noch Gäste ablehnen oder ein Lokal- verbot erteilen?
Ja!
• Unproblematisch sind Fälle, in denen die Abweisung nichts mit einem der Diskriminie- rungsmerkmale zu tun hat und auch kein Anhaltungspunkt dafür besteht.
Beispiel: Der Gastronom weist betrunkene Gäste schon am Eingang ab oder erteilt Randa- lierern ein Hausverbot.
Beispiel: Im Restaurant besteht Krawattenzwang. In der Diskothek besteht Turnschuhver- bot. Eine solche Hausordnung ist weiter zulässig.
Beispiel: Zum Konzept der Edeldiskothek gehört es, nur „gut aussehende“ und „gut geklei- dete“ Gäste haben zu wollen. Eine solche Türpolitik ist auch weiterhin zulässig, so lange da- durch nicht die Grenzen der Sittenwidrigkeit überschritten werden.
Schwierig kann es aber hier sein, die wahren Gründe für eine Unterscheidung zu be- weisen. Denken Sie daran, dass die Beweislast teilweise umgekehrt ist (vgl. I.5). Si- chern Sie Beweise rechtzeitig.
• Keine Benachteiligung sind Unterscheidungen, die zwar Diskriminierungsmerkmale betreffen, gleichzeitig aber der Erfüllung gesetzlicher Pflichten dienen.
• Ungleichbehandlungen sind zulässig, wenn sie der Vermeidung von Gefahren oder der Verhütung von Schäden dienen.
Beispiel: Der Diskothekenbesucher, den der Türsteher wegen seiner Turnschuhe nicht ein- gelassen hat, ist türkischer Abstammung. Er beschwert sich und ist der Meinung, wegen sei- ner ethnischen Herkunft abgewiesen worden zu sein. Wenn er Indizien beweist, die für eine Diskriminierung sprechen (z.B. deutsch stämmige Gäste wurden eingelassen), muss der Diskothekenbetreiber beweisen, dass die Abweisung wegen der Turnschuhe erfolgte. Das wird vermutlich nur durch eine eindeutige Zeugenaussage des Türstehers möglich sein. Die- ser muss also auch noch nach längerer Zeit in der Lage sein, sich an den Vorfall zu erinnern.
Beispiel: Soweit der Aufenthalt in Gaststätten, in Nachtklubs oder auf Tanzveranstaltungen, der Ausschank von Alkohol oder der Verkauf von Tabakwaren durch das Jugendschutzge- setz verboten sind, ist eine Ungleichbehandlung wegen des Alters zulässig.
Beispiel: Aus brandschutztechnischen Gründen dürfen sich auf einem Restaurantschiff oder in einem Kellerlokal nur eine bestimmte Zahl Rollstuhlfahrer aufhalten. In Freizeitparks dürfen Menschen mit körperlicher Behinderung bestimmte Fahrgeschäfte nur mit einer Begleitper- son benutzen.http://www.dehoga-sh.de/sites/default/files/AGG_Merkblatt_061212.pdf