Hijab als Teil der Polizeiuniform
04.10.2016 um 13:45Segways für alle!
Aber das beginnt, den Rahmen der Diskussion zu sprengen.
Aber das beginnt, den Rahmen der Diskussion zu sprengen.
Ist es eigentlich Diskriminierung, wenn nicht jeder alles mit allem verbinden kann? Für mich klingt das nach Jammern auf hohem Niveau.Sobald Polizisten verboten wird (*) Kreuze oder Davidsterne zu tragen, kann man auch die Hijab Diskussion ad acta legen.
Groucho schrieb:Sobald Polizisten verboten wird (*) Kreuze oder Davidsterne zu tragen, kann man auch die Hijab Diskussion ad acta legen.
Beamtinnen und Beamte, die im Bereich der Rechtspflege, des Justizvollzugs oder der Polizei beschäftigt sind, dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Das gilt im Bereich der Rechtspflege nur für Beamtinnen und Beamte, die hoheitlich tätig sind.
Für grenzwertig bis pathologisch halte ich einen derartigen Konversationsstil dennoch, nur so als Feedback.Du meinst, Usern eine Geisteskrankheit zu unterstellen (=>pathologisch) ist ein akzeptabler Diskussionsstil?
Das Grundgesetz legt durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auf. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse (vgl. auch BVerfGE 12, 1 [4]; 18, 385 [386]; BVerfG NJW 1965, 1427 [BVerfG 28.04.1965 - 1 BvR 346/61] f). Aus dieser Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität folgt, daß der Staat einer Religionsgesellschaft keine Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen verleihen darf, die ihr nicht angehören.
Fierna schrieb:Aus dieser Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität folgt, daß der Staat einer Religionsgesellschaft keine Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen verleihen darf, die ihr nicht angehören.