Verliebt in ein Flüchtlingsmädchen
25.04.2016 um 03:23@DieSache
Es geht hier um eine Jugendliche, du sprichst aber von Kindern. Ob das hier Sinn macht, das weiter zu thematisieren, möchte ich bezweifeln. Denn natürlich brauchen Kinder, die allein unterwegs sind, andere Unterbringungen und die bekommen sie auch.
Es geht hier um eine Jugendliche, du sprichst aber von Kindern. Ob das hier Sinn macht, das weiter zu thematisieren, möchte ich bezweifeln. Denn natürlich brauchen Kinder, die allein unterwegs sind, andere Unterbringungen und die bekommen sie auch.
Wann Sie einen Flüchtling aufnehmen dürfenBis jetzt wissen wir nicht, an welchem Punkt das Mädel steht, wie weit es also mit dem Asylantrag gediehen ist.
Asylsuchende – also Menschen, die noch das Anerkennungsverfahren durchlaufen, – sind aufgrund einer gesetzlichen Wohnsitzauflage verpflichtet, in den ersten sechs Wochen bis drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland in sogenannten Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen. Dort werden die wesentlichen ersten Schritte des Asylverfahrens eingeleitet. In dieser Zeit ist es den Asylsuchenden nicht erlaubt, privat zu wohnen.
Nach der Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung werden sie in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Auch dazu erhalten sie von den lokalen Ausländerbehörden eine Wohnsitzauflage mit Beschränkung auf eine bestimmte Gemeinschaftsunterkunft oder auf den Bezirk der jeweils zuständigen Ausländerbehörde.
Sie dürfen dann nur privat wohnen, wenn entweder die lokalen Behörden dies generell in ihrem Bezirk zulassen, zum Beispiel weil in den Gemeinschaftsunterkünften kein Platz mehr ist, oder wenn der Asylsuchende eine Arbeit hat, mit der er seinen Lebensunterhalt verdienen kann.