Keine Hotpants mehr in der Schule
16.05.2015 um 15:59@borabora
Gut, okay es gibt den Rechtsbegriff des "öffentlichen Ärgernisses", gem §183a StGB, aber selbst das würde hier nicht greifen, weil:
borabora schrieb: Dennoch übertreiben einige, das läßt sich auch nicht von der Hand weisen, deshalb so Berichte.Gibt es irgendwo ein Gesetz dazu wann was und wo zu tragen übertrieben ist? Nein! Thema erledigt. ;)
Gut, okay es gibt den Rechtsbegriff des "öffentlichen Ärgernisses", gem §183a StGB, aber selbst das würde hier nicht greifen, weil:
Bei öffentlicher Nacktheit kann aber allenfalls von einer „Belästigung der Allgemeinheit” ausgegangen werden. Dabei handelt es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit (§ 118 OWiG), also nicht um eine Straftat. In der Praxis werden Fälle öffentlicher Nacktheit in der Regel mit einem Platzverweis behandelt, eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit erfolgt in der Regel nicht.Wikipedia: Erregung öffentlichen Ärgernisses