@Esobrony Zum 1. August 2013 wurde daher das umgangssprachlich „Beitragsschuldengesetz” in Kraft gesetzt. Korrekt ist es das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung” vom 15.7.2013, im Bundesgesetzblatt I Nr. 38 vom 8. Juli 2013 veröffentlicht. Inhaltliche Erläuterungen finden sich in der BT-DS Nr. 17/13947 ab S. 37: „Mit der Regelung des neuen § 256a SGB V soll bei zukünftig festgestellten Mitgliedschaften nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V eine Ermäßigung der rückwirkend nachzuzahlenden Beiträge deutlich vereinfacht und gefördert werden. Darauf entfallende Säumniszuschläge werden vollständig erlassen. Für bereits festgestellte Mitgliedschaften sollen die Rückstände, die zwischen dem Eintritt der Versicherungspflicht und der Feststellung der Mitgliedschaft angefallen sind, erlassen werden. Zusätzlich werden sowohl für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V sowie für freiwillige Mitglieder noch nicht gezahlte, erhöhte Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1a SGB IV - alt- erlassen.” Kern des neuen Gesetzes ist die Verlagerung der bisherigen Ermessensregelung im § 186 (11) SGB V in eine neue Sollregelung im neuen § 256a SGB V. Der Gesetzestext im § 186 (11)
bedeutet..wenn du von 2010 bis 2015 ohne versicherung warst.
musste rückwirkend nur ab 2013 bis heute die summe zurückzahlen.
daher bringt es am ende nichts wenn du nicht sozialhilfe beantragst.
du musst dann so oder so zahlen.