@KillingTime @Tobspeed Bevor noch weitere Mutmaßungen hinsichtlich § 164 StGB (falsche Verdächtigung) auftauchen:
Wenn ich jemanden anzeige (also eigentlich zeige ich keine Person an, sondern einen Sachverhalt), dann ist das nur dann ein Fall des § 164 StGB, wenn ich
vorsätzlich jemanden verdächtige oder den Verdacht auf ihn lenke,
obwohl ich weiß, dass diese Person die angezeigte Tat nicht begangen hat.
Das Gericht muss mir also Vorsatz hinsichtlich der falschen Verdächtigung nachweisen. Und das ist natürlich nicht automatisch dann der Fall, wenn sich der Tatverdacht gegen die angezeigte Person nicht erhärtet.
exul schrieb:Ich frage mich, welche Art Beweise, bei einem derartig gelagerten Vorkommnis denn angefallen sein sollten?
Nun, man kann den Wahrheitsgehalt von Aussagen schon recht gut bestimmen ( ->
Wikipedia: Glaubwürdigkeit (Recht) ). Wobei nach so langer Zeit das schon schwierig wird.
Aber in der Regel passieren solche Fälle nicht nur ein mal. Und jede Aussage kann das Gesamtbild vervollständigen. Sie kann zu weiteren Ermittlungen führen, die zu weiteren Betroffenen führt, die bislang auch geschwiegen haben, weil sie ja aus ihrer Sicht "alleine" sind.
Man darf also nicht nur "seinen" Fall isoliert betrachten.
Deswegen ist der beste Rat, sich die Psychologin zu schnappen und mit ihr zusammen zur Polizei zu gehen, wenn man denn diesen Schritt unternehmen möchte.