Vorraussetzungen für eine Vermisstenmeldung bei Erwachsenen:
Erwachsene, die im Vollbesitz ihrer geistigen und körperlichen Kräfte sind, haben das Recht, ihren Aufenthaltsort frei zu wählen, auch ohne diesen Angehörigen oder Freunden mitzuteilen. Es ist daher nicht Aufgabe der Polizei, Aufenthaltsermittlungen durchführen, wenn die unten beschriebene Gefahr für Leib oder Leben nicht vorliegt.
Sofern eine derartige Gefahrenlage gegeben ist, erfolgt die Fahndung nach vermissten Erwachsenen in der Regel zunächst mit dem Ziel der "Aufenthaltsermittlung".
Wird der Aufenthaltsort des Vermissten festgestellt, wird die Person befragt, ob sie mit der Nennung ihres Aufenthaltsorts den Angehörigen gegenüber einverstanden ist. Die Angehörigen/Bekannten werden entsprechend dem Wunsch des Vermissten (mit oder ohne Bekanntgabe des Aufenthaltsorts) informiert.
Sofern die Person wohlauf ist, sie nicht Opfer einer strafbaren Handlung wurde und sie keine strafbaren Handlungen begangen hat, hat sich der Fall für die Polizei mit der Ermittlung des Aufenthaltsortes erledigt.
Quelle:
https://www.polizei.de/DE/UnsereAufgaben/Ermittlungsunterstuetzung/Vermisstensachbearbeitung/vermisstensachbearbeitung_node.html;jsessionid=F4F698315C7F6E2B4B3B5171FA8E6304.live2291#doc19618bodyText1Was veranlasst die Polizei in Vermisstenangelegenheiten?
Die Schilderungen des Anzeigenerstatters dienen der Polizei als Grundlage für die Einschätzung der Gesamtsituation.
So kann es insbesondere bei unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben des Vermissten (z. B. Selbstmorddrohung) oder bei vermissten Kindern geboten sein, unmittelbar nach Eingang der Vermisstenmeldung teilweise groß angelegte - Suchmaßnahmen einzuleiten.
Um eine großflächige Suche durchführen zu können, reicht sehr oft das Personal der örtlichen Polizei nicht aus. Deshalb werden in der Regel alle verfügbaren Kräfte aus den Hundertschaften der Bereitschaftspolizei und bei weiterem Bedarf auch die Hundertschaften anderer Bundesländer oder der Bundespolizei alarmiert. Die lokalen Rettungsdienste (Rotes Kreuz, Feuerwehr, THW) verfügen über die erforderliche Ortskenntnis und sind daher ebenfalls unverzichtbar.
Der Einsatz von Suchhunden, Hubschraubern mit Wärmebildkamera oder weiterem technischem Gerät ist bei schlecht zugänglichem Terrain oder während der Nacht ebenfalls denkbar.
Zuständig für die Sachbearbeitung einer Vermisstenangelegenheit sowie für die Erhebung von Identifizierungsmaterial ist grundsätzlich die Polizeidienststelle, in deren Bereich die vermisste Person ihren Wohnsitz oder letzten Aufenthaltsort hatte.
Was heißt das hier für den vorliegenden Fall?
Also, er ist erwachsen und kann seinen Aufenthaltsort frei wählen.
Ich habe auch keine öffentliche Suche nach ihm mit bekommen, unterstützt durch die Polizei, nur die Presseberichte abgestoßen von Anja S.
Heißt das, sie hat ihn nicht als hilfsbefürftig beschrieben (Erkrankung) oder suizidgefährdet?
Sie hat aber den Diebstahl des Geldes zur Anzeige gebracht