Seps13 schrieb:Wenn sich aber die Annahme bestätigt, dass das Verbrechen in Deutschland verübt wurde, wird nach dem Territorialprinzip hier auch der Prozess stattfinden, richtig?
Vermutlich wird es so sein - wenn eine Auslieferung erfolgt. Das deutsche Recht keine Prozesse in Abwesenheit (andere Staaten schon).
Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden (Territorialprinzip, § 3 StGB). Es gilt aber auch bei Taten im Ausland, wenn sie gegen einen Deutschen begangen werden und die Tat im Ausland strafbar ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Bestrafung des Tatverdächtigen wegen Mordes könnte also in Deutschland auch dann erfolgen, wenn der Mord nicht in Deutschland erfolgt ist.
Nach welchen Regeln die Auslieferung erfolgt, ist dagegen komplizierter. Da gibt es einmal die EU-Vorschriften über den Europäischen Haftbefehl. Vermutlich wurde hier keiner erlassen, zumindest ist mir nichts bekannt. Dann gelten die nationalen Regeln Spaniens über eine Auslieferung. Die kenne ich nicht. Wenn die ähnlich sind wie bei uns, dann ist wieder entscheidend, welche Straftaten der Tatverdächtige Spanien begangen hat. Zudem können vermutlich Ausländer leichter ausgeliefert werden als spanische Staatsbürger. Aber in Deutschland kann z.B. ein Spanier (siehe erfolgreich im Fall des katalanischen Ex-Präsidenten) immer gegen ein Auslieferungsersuchen klagen. Das könnte der Tatverdächtige vermutlich auch in Spanien.
Es ist also nicht ganz so einfach. Für ein Auslieferungsgesuch müssen Bundesministerien und -behörden eingeschaltet werden.
Wenn es nun heißt, der Tatverdächtige habe seiner Auslieferung zugestimmt, dann verzichtet er wohl auf Rechtsmittel. Dann dürfte die Auslieferung deutlich schneller gehen. Aber auch dafür muss er vermutlich anwaltlich vertreten sein.
Über die Motive der Zustimmung lässt sich nur spekulieren. Vermutlich war ihm klar, dass er im Ergebnis die Auslieferung nicht verhindern kann, weil die Haupttat noch in Deutschland begangen wurde.