E_M schrieb:Eben. Die mögliche Vergewaltigung der 11jährigen kann doch eigentlich nur „on top“ kommen...?
Nein, das sind erstmal zwei Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft wird entscheiden, ob sie beide Verfahren verbindet oder es bei zwei Verfahren bleibt. Vermutlich sind für Vergewaltigung und Tötungsdelikte unterschiedliche Dezernate zuständig. Es kann durchaus sein, dass es zwei Anklageschriften gibt und die Anklagen aufgrund des jeweils zu erwartenden Strafrahmens bei unterschiedlichen Gerichten eingereicht werden. Dann besteht immer noch die Möglichkeit, dass die Verfahren verbunden werden und bei dem höheren Gericht geführt werden.
Die Vergewaltigung wird mit Sicherheit nicht eingestellt werden, da es sich um eine weitere Tat handelt und auch eine Verurteilung im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr und eventuelle Sicherungsverwahrung - falls man ihm auch eine Vergewaltigung von S. nachweisen kann - wichtig ist.
Für beide Tatgeschehen wird dann eine Gesamtstrafe gebildet werden. Das könnte dann den Eindruck erwecken, das die andere Vergewaltigung "on top" kommt und nicht so stark berücksichtigt wird.
Photographer73 schrieb:Ein - Sicher ist sicher - ist das garantiert, wobei ich nicht damit rechne, daß es in diesen Punkten Probleme geben wird. Aber so oder so kann eine Absicherung ja nicht schaden.
Man hat so einen Fall noch nie gehabt, darum weiß man eben nicht, wie das rechtlich gewertet werden wird.
In NRW kenne ich kein Gericht, das wegen einer einzigen Vergewaltigung überhaupt einen Haftbefehl ausstellen würde, da es in NRW dafür wohl Bewährung geben würde, so bitter das ist. Andere Bundesländer handhaben das anders. Insofern halte ich diesen zweiten Haftbefehl schon für etwas Besonderes.