Lars01 schrieb:@tonnenfieber
... Jetzt im Prozess wird über die Erbunwürdigkeit glaube ich noch nicht entschieden, sondern erst nach dem Urteil später beim Nachlassgericht?
Nein, natürlich wird jetzt nicht über die Erbunwürdigkeit entschieden. Diese ergibt sich - oder eben nicht, aus dem Ausgang bzw. dem Urteil des Gerichts in dem Mordprozess.
Ich verstehe das mit dem Zeugnissverweigerungsrecht so:
Zivilprozessordnung
§ 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
...........
3.
diejenigen,
die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
Nur weil der Nebenkläger jetzt Nebenkläger ist, hört er ja nicht auf, in gerader Linie verwandt zu sein.
Zivilprozessordnung
§ 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
Das Zeugnis kann verweigert werden:
1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht,
einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder
einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
Es ist jedoch zu beachten, dass die Anwälte des Nebenklägers, Akteneinsicht gewährt bekommen, anders, als wenn er nur Zeuge wäre. Und diese Akteneinsicht liegt doch eindeutig in seinem Interesse.
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 475 Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen
(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann, unbeschadet der Vorschrift des § 406e, ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären,
soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
.......
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch
Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.
Er ist aber nicht nur Zeuge und irgendeine Privatperson, sondern Nebenkläger, Sohn und somit auch wenn man so sagen kann Geschädigter.
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nodoc schrieb:In diesem Artikel werden die Umstände, wie es mutmaßlich zu dem Mord an dem Ehepaar kam, etwas genauer beschrieben.
Bisher hat man sich mit der Berichterstattung eher zurück gehalten. Was natürlich auch damit zusammen hängen kann, dass der Fall überregional nicht so bekannt ist.
Das getötete Ehepaar war über seine Heimatstadt hinaus bekannt. Es waren Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Hierzu einfach mal googlen.
Sie haben
privat eher zurückgezogen und diskret (im eigentlichen Wortsinn) gelebt. Habe irgendwo gelesen, dass langjährige Nachbarn nicht wußten, wer da eigentlich neben ihnen wohnt. Dieses Paar kommt aus einer "Welt", die es so heute nicht mehr gibt, oder auch nicht verstanden wird, das ist für mich die Erklärung, neben ermittlungstechnischen Gründen, warum die Infos an die Öffentlichkeit eher zurückhaltend fließen bzw. geflossen sind.
Bei der Gedenk-/Trauerfeier wurde aus Mozarts Zauberflöte dieses hier gegeben:
SARASTROIn diesen heil'gen Hallen
Kennt man die Rache nicht,
Und ist ein Mensch gefallen,
Führt Liebe ihn zur Pflicht.
Dann wandelt er an Freundes Hand
Vergnügt und froh ins bess're Land.
In diesen heil'gen Mauern,
Wo Mensch den Menschen liebt,
Kann kein Verräter lauern,
Weil man dem Feind vergibt.
Wen solche Lehren nicht erfreun,
Verdienet nicht, ein Mensch zu sein.