§ 125 StPOZuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls
"(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl."
@Flashster Dass der Haftbefehl vom Amtsgericht erlassen wurde, ergibt sich aus der zitierten Norm und sagt über die erwartete Strafe nichts aus. Es wurde ja noch keine Anklage erhoben.