TheBrokoly79 schrieb:nene hätten sie es so gemacht, könnten sie ihre Daten gleich in den Digitalen Papierkorb schmeissen können. Wie du ja schreibst "evntl. hat der Beschluss nicht gereicht" nun gut wenn der nicht gereicht hat dann haben die auch nichts zu ermitteln.
Wie sollten die diesen "Beweis" jetzt geltend machen? Ahja damals gab es keine Leiche also auch keinen Richterlichen Beschluss, aber wir haben schon vorher ein ungutes Gefühl gehabt und haben fleissig Indizien gesammelt?
Also ne da muss schon vorher was kommen damit sie ermitteln dürfen was ich auch sehr gut finde ;) ;)
Immernoch steht der Eheman erstmal "nur" unter Tatverdacht mehr nicht.
Man stelle sich vor er hat im Endeffekt dann doch nichts damit zu tun und dann kommen da die Ermittler um die Ecke die schon vorher frei nach Bauchgefühl ohne Richterliche Erlaubnis in seinem Leben "Rumermittelt" haben?
Nee hoffe nicht ;)
ich geh ganz fest davon aus, dass nicht 'rumermittelt' wurde, sondern nach entsprenden vorgaben und befugnissen ;-)
es gibt ja abstufungen, bei denen die polizei unterschiedliche befugnisse hat.
bei entsprechenden ermittlungen im vermisstenfall, kann ja dann der verdacht gegenüber dem ehemann, entsprechend den erkenntnissen fließend, vom anfangsverdacht zum dringenden tatverdacht geführt haben.
da wir beide nicht dabei waren ist das geschriebene eine hypothese von mir.
ohne entsprechende verdachtsmomente kann es sein, dass sie ohne bestimmte voraussetzungen nur auf die freiwilligkeit des ehemanns hoffen konnten und entsprechend mussten sie auf einen verkauf zb. des fahrzeugs warten, oder der ehemann hat die daten/ geräte/.. freiwillig herausgegeben.
da du meine hypothese genauer hinterfragst, was ich gut finde, möchte ich meine laienhafte betrachtung genauer fassen.
du schreibst:
Immernoch steht der Eheman erstmal "nur" unter Tatverdacht mehr nicht.
er müsste genau genommen unter dringendem tatverdacht stehen, damit der erlass eines haftbefehls mit nachfolgenden freiheitsentziehenden maßnahmen erfolgen konnte.
so sehe ich das zumindest.
Wikipedia: TatverdachtAnfangsverdacht
Der Anfangsverdacht beruht auf „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten“ (§ 152 Absatz 2 deutsche StPO) und ist Voraussetzung, um ein behördliches Ermittlungsverfahren einzuleiten und personenbezogene Daten, die etwa im Zuge einer polizeilichen Kontrolle erhoben wurden, zu speichern.
Hinreichender Tatverdacht
Ein hinreichender Tatverdacht ist eine Verdachtsverdichtung, die Voraussetzung für eine Anklage bei Gericht ist. Hinreichender Tatverdacht ist dann gegeben, wenn bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist. Die Staatsanwaltschaft erhebt bei Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts in der Regel öffentliche Klage in Form der Anklage oder des Strafbefehls (§ 170 Absatz 1 StPO), andernfalls stellt sie das Verfahren ein (§ 170 Absatz 2 StPO). Die In-dubio-mitius-Regelung findet bei der Ermittlung keine Anwendung. Zu berücksichtigen ist aber von der Anklagebehörde bei Erhebung der Anklage die In-dubio-Regelung bei der Entscheidung des Gerichts. Hierauf wird auf die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung abgestellt. Nach Anklageerhebung prüft auch das Gericht den hinreichenden Tatverdacht, wenn es über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet. Grundlage des Eröffnungsbeschlusses (§§ 203, 207 StPO) oder Nichteröffnungsbeschlusses (§ 204 StPO) sind die vorangegangenen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts selbst.
Dringender Tatverdacht
Ein dringender Tatverdacht ist Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls mit nachfolgenden freiheitsentziehenden Maßnahmen (§ 127 Absatz 2 StPO – Vorläufige Festnahme, § 126a StPO – Einstweilige Unterbringung). Dringender Tatverdacht wird ferner für die Untersuchungshaft (§ 112 StPO) vorausgesetzt. Er liegt vor, wenn nach dem derzeitigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Dem Grade nach ist der dringende Tatverdacht stärker als der hinreichende, jedoch kann er ausnahmsweise bestehen, ohne dass der hinreichende Tatverdacht vorliegt. Denn eine Prognose, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, verlangt der dringende Tatverdacht nicht; es genügt die Möglichkeit der Verurteilung.