KonradTönz1 schrieb:Vorsatz ist kein Mordmerkmal
Vorsatz ist nicht explizit als Vorraussetzung für das Erkennen auf Mord genannt, aber bei den jur. Ausführungen und inhaltlichen Defintionen der verschiedenen Mordmerkmale werden mWn bei fast allen bestimmte Formen von Vorsatz, inklusive Eventualvorsatz vorrausgestzt, bzw werden durch das Mordmerkmal selbst impliziert.
Also Tötungsdelikte aus Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier oder zur Verdeckung einer anderen Straftat implizieren alle Vorsatz, zumindest in dre juristischen Ausführung des Begriffs. Heimtücke bedingt in der juristischen Definition auch Tötungsabsicht (weil die erste Handlung heimtückisch und in Tötungsabsicht zu erfolgen hat)
Mir würde jetzt nur der Einsatz "gemeingefährlicher Mittel" einfallen, wo gegenüber individuellen Opfern kein Tötungsvorsatz, sondern Fahrlässoigkeit existert.
Gegenfrage: Nenn mir mal einen Mörder, der in Deutschland verurteilt wurde und ohne Vorsatz handelte.
KonradTönz1 schrieb:und Grausamkeit wird meines Wissen so gut wie nie bejaht (warum weiß ich auch nicht). Wenn dem Mord wirklich eine Vergewaltigung vorausgegangen ist, wäre am ehesten wohl noch das Mordmerkmal "Vertuschung einer anderen Straftat" gegeben.
Sehr gut. Vertuschung einer Straftat passt viel besser. Grausamkeit bedingt u.a. auch, dass die grausamen Handlungen durchgeführt wurden, als das Opfer noch bei Bewusstsein war und noch lebte und auch die Intention war, die Qualen zu verlängern und zu verstärken.