@Blitzlicht..du machst dich langsam lächerlich und es ist ABSOLUT unangebracht in so einer hier geführten Debatte über einen Mordfall einer jungen Frau in der Anghörige oder den Angehörigen bekannte Personen Gerüchte schnell weitergeben können, mit tadellosem Halbwissen für Aufregung und Unruhe zu sorgen!
Gerade wenn es um die juristische Frage geht ob der Täter als zurechnungsfähig oder unzurechnungsfähig eingestuft werden kann.
Ich bin selbst kein Gerichtsmediziner aber ich bin Ingenieur für Nachrichten&Signaltechnik und ich hatte selbst schon oft mit der Analyse und Bewertung biochemischer Vorgänge zu tun.
Die von dir nun erwähnte Begleitstoffanalyse (BSA) wir lediglich dazu angewandt, um festzustellen ob VOR einem Ereignis bereits ein Anteil von charakteristischen Begleitstoffen im Körper nachzuweisen ist und einen Nachtrunk widerlegen zu können. Dabei unterscheidet man zwischen Begleitstoffreichen (sämtl. Obstbrände) und Begleitstoffarmen (Wodka,Korn) alkohol.Getränken. Jeh nach Art des Alkohols können dabei Zeiträume von maximal bis zu 2,5h überprüft werden.
In dem hier behandelden Fall liegen jedoch vollkommen andere Ausgangssituationen vor. Es geht nicht darum eine Akoholisierung vor dem Nachtrunk nachzuweisen sondern einen Nachtrunk selbst nachzuweisen, noch dazu in einer Intervallzeitspanne zw.Verlassen der Discothek zum möglichen Zeitpunktes des Nachtrunks, die allen Indizien nach geringer ist als 2,5h. Zudem ist die Genauigkeit der BSA stark abhängig von den Angaben zur konsumierten Menge.
Eine BSA ist damit hier unbrauchbar und juristisch vollkommen fundamentslos!
Thomas Kaufmann, des Instituts für Rechtsmedizin Mainz schreibt:
"Eine Begleitstoffanalyse ist nicht dazu geeignet,
Angaben zu den tatsächlich konsumierten
Getränken und zum exakten zeitlichen Verlauf
einer Alkoholaufnahme zu machen.
Welche Anteile eines behaupteten Nachtrunks
unter Umständen nicht zu widerlegen sind,
hängt stets von der tatsächlichen Alkohol-
aufnahme ab und deren zeitlichem Verlauf.
Solange die tatsächliche Alkoholaufnahme
unbekannt ist, sind Angaben zu nicht widerleg-
baren Anteilen eines Nachtrunkes weitgehend
spekulativ. Für Spekulationen ist in einer gut-
achtlichen Stellungnahme kein Raum. "