Der neue Rundfunkbeitrag
01.04.2013 um 18:02Verbrecher die! Bekommen garnix! Wenn die Geld haben wollen sollen sie es nicht jeden Zugänglich machen. Ich geh mal 3xSteuern zahlen - muss aufs Klo^^
MfG Heppy™
MfG Heppy™
thomaszg2872 schrieb:http://www.online-boykott.de/klagen-statt-zahlen (Archiv-Version vom 29.06.2016)Nur damit das auch klar ist, diese Seite zeigt nur die Risiken einer Klage auf, wenn diese verloren wird. Also, was im schlimmsten Fall auf einen zukommt.
ronca schrieb: darf ich mal ganz blöd fragen wie denn diese Rundfunkgebühr eigentlich eingezogen/eingetrieben wird???kannst du hier nachlesen.
ronca schrieb: Wenn sich jemand bisher gegenüber der GEZ quasi "totgestellt" hat, also alle Drohbriefe ohne Reaktion im Altpapier entsorgt hat, der zahlt auch heute keine Rundfunkgebühr.Wer nicht zahlt, macht sich nicht strafbar. Es droht jedoch ein Mahnverfahren, der Gerichtsvollzieher treibt ausstehende Beiträge ein. Hausbesuche von GEZ-Mitarbeitern wird es aber nicht mehr geben
Der Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro monatlich wird als Pauschale pro Wohnung bezahlt, unabhängig davon, wie viele Personen dort leben und ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Der Beitrag deckt auch die privaten Fahrzeuge aller Bewohner mit ab, nicht jedoch Zweit- und Nebenwohnungen sowie privat genutzte Ferienwohnungenaus Wiki
NJ schrieb:Gleichen die sie mit den Eiwohnermeldeämtern ab oder wie machen die des?ja, tun sie.
NJ schrieb: Warum ist die Mahnung so hoch? Hab davor max. 2-3 Briefe von denen bekommen über nen Zeitraum von 2 Jahren.wenn du schon seit 2-3 Jahren Briefe von denen bekommst, passt das nicht zu dieser Aussage:
NJ schrieb:. Seit 2 Monaten leb ich jetzt nicht mehr zuhause.dass die dich dann sofort wieder anschreiben ist doch klar.
Namah schrieb:Es reicht schon wenn du ein Handy hast um Gebüren dafür zahlen zu müssen. Dein Handy wird wohl ein Radio haben oder auch Internetfähig sein.Und seit Anfang des Jahres ist noch nicht einmal mehr das nötig, sondern man muß nur in einer Wohnung leben, um gebührenpflichtig zu sein. Auch wenn die Wohnung völlig leer ist und überhaupt keine Möglichkeit zum Empfang von Rundfunk hat.
NJ schrieb:Ich hab etz ein Problem und zwar soll ich 265,57 an Beiträgen zahlen. Wobei dieser Betrag sich aus 211,63 Mahngebühren und 53,97 € zusammensetzt. Da steht auch was von Pfändung der Mietkaution, Kontopfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens etc.Kannst Du mir per PN diese Schreiben mal zukommen lassen? Natürlich mit geschwärzter Adresse, Namen, Bankverbindung etc.
kore schrieb:Wenn Deine Zahlungsrückstände noch aus 2012 resultieren mußt Du nicht zahlen, da erst 2013 auf Beitragszahlung entgegen Gebühr umgestellt wurde und man allgemein dem Begriff nach bis da keinen allgemeinen Beitrag erheben durfte. Weshalb die bisherige GEZ sich mit dem Eintreiben der Forderung wohl beeilteWo hast Du denn das her? GEZ-Abgaben gab es schon vor 2013. Nur war die Bemessungsgrundlage eine andere.
kore schrieb:Da ich juristisch unbewandert warBist Du es denn jetzt? ;)
Schlagwort-Archive: Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist Gott sei Dank nicht nötig juristisch bewandert zu sein, wenn man lesen kann. :)
Jul 15 2013
Die bloße Aufforderung der GEZ zur Zahlung ist kein Verwaltungsakt
Für viele, die einmal mit der GEZ Streit haben, sind die nachfolgenden Ausführungen in dem Beschluss des VG München (M 6a S 04.4066) eventuell von Interesse. Der Empfänger einer einfachen Zahlungsaufforderung der GEZ ging gegen die Zahlungsaufforderung vor. Das Gericht verneinte aber die Verwaltungsaktsqualität der Zahlungsaufforderung und lehnte deshalb den Antrag ab:
[Rdnr. 20] II. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig. Aufschiebende Wirkung kann gemäß § 80 Abs. 1 VwGO nur einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt zukommen. Ein Verwaltungsakt muss angesichts der Regelungsfunktion, die ihm innewohnt, seinen Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hinreichend klar erkennen lassen. Maßgebend hierfür ist der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. Der Antragsteller richtet sich vorliegend nicht gegen die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts i.S. von Art. 35 BayVwVfG bzw. § 35 VwVfG. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher unstatthaft. In der Rechnungsstellung des Antragsgegners vom … Juli 2004 kommt ein Wille des Antragsgegners, eine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt zu treffen, nicht hinreichend zum Ausdruck. Das Rechnungsstellen von (hier: Rundfunk-) Gebühren durch Zusendung eines Kontoauszugs mit der schlichten Bitte um Zahlung eines als fällig angesehenen Geldbetrags ist – insbesondere wenn (wie vorliegend) dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist – als bloße Zahlungsaufforderung, wie sie auch unter Privaten üblich ist, aufzufassen und nicht als Verwaltungsakt mit besonderem Regelungscharakter, maßgeblich nicht als vollstreckbarer Leistungsbescheid bzw. vollstreckbare Gebührenfestsetzung.
Im Umkehrschluss heißt das, dass die GEZ jedenfalls ihre „Zahlungsaufforderungen“ auch nicht zur Vollstreckung beim Gebührenschuldner nutzen kann. Den Zahlungsaufforderungen fehlt ja schließlich die verbindliche Regelungswirkung und die Zahlungsaufforderungen sind daher keine Verwaltungsakte. Auch eine Verwaltungsvollstreckung kann nur über vollstreckbare Titel erfolgen. Den einfachen Zahlungsaufforderungen fehlt diese Qualität.
Darüber hinaus verjähren ältere Forderungen der GEZ sehr schnell, wenn sie nicht ordnungsgemäß durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden.