http://dampfszene.de/die-neue-gesetzeslage-einfach-und-schnell-erklaert-die-neuen-tabakrichtlinien-sind-da/ (Archiv-Version vom 27.02.2016)Es ist so weit! Die neuen Tabakrichtlinien wurden so eben verabschiedet. Dies hat die Bundesregierung auf der 158. Sitzung des Deutschen Bundestages, die zurzeit noch läuft beschlossen. Wir möchten euch kurz erläutern, wie die Gesetzeslage nun aussieht. Der Entwurf für die neuen Richtlinien wurde schon vor einiger Zeit veröffentlicht. Für uns Konsumenten ist vor allem der Paragraf 14 und 15 dieses Dokuments wichtig.
§ 14 dreht sich überwiegend um Liquids:
– Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Millilitern haben
Dies bedeutet, dass ihr bei eurem Händler des vertrauens keine fertig Liquids mehr kaufen könnt, die mehr als 10ml Liquid enthalten.
– elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens 2 Millilitern haben.
Dies betrifft eigentlich nur die Leute, die einen Verdampfer besitzen der immer wieder mit neuen kleinen Tanks aufgefüllt werden, oder Leute die Ezigaretten rauchen die man nach kurzer Zeit wegwirft. In beiden Fällen darf die Menge an Liquid maximal bei 2ml liegen.
– Die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben.
Fertigliquids dürfen noch mit maximal 20mg Nikotin pro Mililiter verkauft werden. Ob dies auch für Basen gilt, ist noch fraglich.
§ 15 soll vor allem die Sicherheit gewährleisten:
Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sind und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird außerdem ermächtigt, Anforderungen für ein Gerät zu definieren, welche dann durch die Hersteller von Verdampfern umgesetzt werden müssen. Die bedeutet vor allem, dass ein Gremium in bestimmten Punkten bestimmen darf, wie Dampfgeräte produziert werden müssen. Zusätzlich zu den Verdampfern regelt Paragraf 15 auch, dass das Gremium entscheiden darf, wie Beipackzettel, Warnhinweise und Verpackungen von Liquids und Verdampfern auszusehen hat.
Somit hat sich dieses Gremium einen großen Teil der Verkaufskontrolle an sich gerissen.