@Kc Doch, natürlich habe ich das gelesen. Aber es ändert nichts. Damit so etwas tatsächlich anwendbares Recht werden kann, muss es Gegenstand eines Hauptverfahrens sein. Das war es nicht. Insofern ist ein Nebensatz, den ein Richter in einem Verfahren zu Streams äußert, kein Recht.
Wie gesagt, die Reihenfolge ist so:
1. Hauptverfahren zum Anschauen von Streams
2. Feststellung, dass selbst das illegal ist
3. Deckung durch jede weitere höhere Instanz
3.1 Beziehungsweise: Bis bzw. falls jede weitere höhere Instanz dieses Urteil gedeckt hat, müssen andere Gerichte sich auf ein solches Urteil erst mal berufen. Selbst das ist nicht gesagt. Es gibt, vor allem im Internetrecht, so viele verschiedene Rechtsauffassungen von Gerichten. So oft widerspricht ein Landgericht einem anderen Landgericht usw.
4. So eine Art Präzedenzfall zu schaffen, ist schwierig bis unmöglich. Nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts dürfen Rechteinhaber nicht auf die erweiterten Daten der Vorratsdatenspeicherung zugreifen.
Die ISP's haben, verkürzt ausgedrückt, zwei Arten der Datenspeicherung. Einmal die erweiterte als Teil der Vorratsdatenspeicherung und einmal kurze. Auf die erweiterte dürfen Rechteinhaber nicht zugreifen, nur auf die verkürzte. Die verkürzte wird aber von den meisten ISP's alle 2 Tage gelöscht, spätestens jede Woche.
In dieser kurzen Zeitspanne ist es aber nicht möglich, einen Rechteverstoß festzustellen, sich dann an den ISP zu wenden und dann die Daten zu bekommen. Das ist das Verfahren für Tauschbörsennutzer. Und bei Streams geht das schon mal erst Recht nicht.
Oder ganz kurz: Datenschutz sticht Urheberrecht.