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@allhttp://www.admin.ch/ch/d/sr/0_515_06/app1.html (Archiv-Version vom 16.03.2011) ....auszug ....
Absprache zu Art. II
Der Ausschuss geht davon aus, dass die folgenden Beispiele Erscheinungen veranschaulichen, die durch Nutzung der in Artikel II des Übereinkommens definierten umweltverändernden Techniken verursacht werden könnten: Erdbeben; Flutwellen, Störung des ökologischen Gleichgewichts einer Region; Änderungen von Wetterstrukturen (Wolken, Niederschläge, Wirbelstürme verschiedener Art und Tornados); Änderungen von Klimastrukturen; Änderungen von Meeresströmungen; Änderungen des Zustands der Ozonschicht sowie Änderungen des Zustands der Ionosphäre.
Es wird ferner davon ausgegangen, dass alle vorstehend aufgeführten Erscheinungen, sobald sie durch die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken hervorgerufen werden, zu weiträumigen, lange andauernden oder schwerwiegenden Zerstörungen, Schäden oder Verletzungen führen würden oder aller Voraussicht nach führen können. Die in Artikel II definierte militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken mit dem Ziel, diese Erscheinungen als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaats zu verursachen, würde damit verboten sein.
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+REPORT+A4-1999-0005+0+DOC+XML+V0//DE etwa in der mitte der Seite kommt HAARP zur sprache ..... LESEN BITTE