Zu Zweck und Inhalt des Gutachtens von 1980 stellt das BKA
Folgendes klar:
1. Das Gutachten befasste sich dem Auftrag des LG HH entsprechend nur
mit derFrage, ob das zur Aufzeichnung der Tagebücher verwendete
Schreibmaterial -Schreibpapier und Schreibmittel - in den Jahren des
2. Weltkriegs gebräuchlich war.Dies wird im Gutachten zweifelsfrei
als gegeben bestätigt.
2. Auf den Originalender Tagebuchblätter vorgefundene
Zusatzaufschriften, sog. Korrekturschriften, wurdendagegen dem
Gutachten zufolge mit einer Kugelschreiberpaste aufgebracht, die erst
ab 1951 gebräuchlich war. Offenbar handelt es sich dabei um
nachträglichvorgenommene redaktionelle Anmerkungen bzw. Korrekturen
eines weiteren Bearbeiters.
Fazit:
Im Gutachten des BKA von 1980 wird festgestellt, dass Papier und
Schreibmittel, die für den eigentlichen Text der Tagebücher
Verwendung fanden,im relevanten Zeitraum verfügbar und handelsüblich
waren.
Darüber hinausgehendeFeststellungen, insbesondere solche zur
Autorenschaft der Tagebücher, wurden indiesem Gutachten nicht
getroffen.
Das BKA betont: Das Gutachten desKriminaltechnischen Instituts von
1980 kann nicht dafür in Anspruch genommen werden,die Authentizität
der Tagebücher der Anne Frank in Zweifel zu ziehen. Das BKA
distanziert sich entschieden von allen in eine solche Richtung
zielendenSpekulationen.
ots Originaltext: Bundeskriminalamt
DigitalePressemappe:
http://www.polizeipresse.de/p_story.htx?firmaid=7 (Archiv-Version vom 09.03.2004)