@kleinundgrün kleinundgrün schrieb:Da hätte ich gerne was zum Nachlesen.
Ob es entsprechende Gerichtsurteile gibt, weiß ich nicht, aber das ist auch irrelevant, weil vermutlich im Einzelfall entschieden würde. Folgendes käme in Frage: §240 StGB (Nötigung), Art. 3 EMRK (Verbot erniedrigender Behandlung) sowie Art. 1 und 2 GG.
Es wäre auch von Bedeutung, wie "dringend" der Toilettengang ist. Angenommen, jemand hat Dünnpfiff und kann nicht mehr aushalten, dann wäre das dringender als jemand, der nur urinieren will.
Aber ich will mich da gar nicht festlegen. Wenn ich irgendwo pissen müsste, eine Gaststätte, und sie würden mich nicht hereinlassen, oder nur gegen Geld, dann würde ich nicht auf Paragraphen pochen, sondern das Problem des Harndrangs vermutlich "anderweitig" lösen.
:D