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@raitoningu, willkommen liebe Allmystery-Gemeinde
Da wir uns heute und morgen über Unzurechnungsfähigkeit unterhalten werden, scheint mir ein kleiner Exkurs zu den Rechtsbegriffen unumgänglich. Denn zuerst muss geklärt werden, welche Voraussetzungen für einen Schuldspruch erfüllt sein müssen, bevor man über das Strafmass debattiert. Die Quelle für meine Zusammenfassung ist Wikipedia. Viel Spass
:).
Das Strafrecht Deutschlands beruht auf dem Schuld- und Verantwortungsprinzip. Dies geschieht in Übereinstimmung mit dem Menschenbild des Grundgesetz. Strafe im Sinne des Strafrechts wird im deutschen Strafgesetzbuch geregelt. Mit einer Strafe wird eine Person, der Täter, für eine eigene, vergangene Handlung sanktioniert. Um eine solche Sanktionierung auszusprechen müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Schuld
Damit unterscheidet sich der Begriff der Strafe von der Massregel der Sicherung und Besserung. Mit der Strafe ist ein sozialethischer Tadel als Unwerturteil gegenüber dem Täter verbunden.
Beim Tatbestand wird in einen objektiven und einen subjektiven Teil gegliedert.
Die objektiven Tatbestandsmerkmale beschreiben die Umstände, die das äussere Erscheinungsbild der Tat bestimmen.
Die subjektiven Tatbestandsmerkmale beinhalten zusätzlich die inneren Begebenheiten des Täters und existieren nur in diesem.
Rechtswidrig ist im Strafrecht eine Handlung, die den Tatbestand einer Rechtsnorm erfüllt und nicht gerechtfertigt (und somit straflos) ist. Man spricht dann von Unrecht, welches grundsätzlich strafbar ist, also eine Rechtsfolge nach sich zieht. Im Rahmen des dreigliedrigen Aufbaus wird die Rechtswidrigkeit (2.Glied) durch die Verletzung eines Tatbestands (1. Glied) bedingt und begründet somit das Unrecht (Unrechtstatbestand).
Die Schuld ist die dritte Voraussetzung für die Strafbarkeit eines Verhaltens. Bereits durch die Rechtswidrigkeit (2. Glied) wird auf die Schuld (3. Glied) hingewiesen. Es müssen aber weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Schuld feststellen zu können.
Wikipedia entnehme ich, dass das deutsche Strafgesetzbuch keine Legaldefinition des Begriffs Schuld beinhaltet, weshalb auf den normativen Schuldbegriff hingewiesen wird. Dieser besagt, dass Schuld die Vorwerfbarkeit vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens bedeutet.
Es sind also bei jedem Straftatbestand in genau dieser Reihenfolge als Voraussetzung einer Schuld zu prüfen:
Schuldfähigkeit
Schuldvorwurf
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Schuld
- Unrechtsbewusstsein, resp. potentielles Unrechtsbewusstsein
- Nichteingreifen von Entschuldigungsgründen
Dieses sind aber nur die sogenannten allgemeinen Schuldmerkmale. Zu unterscheiden sind die besonderen Schuldmerkmale. Diese betreffen Tatbestandsmerkmale, die nur bei einzelnen Delikten und nur dort vorkommen.
Die Unzurechnungsfähigkeit, auch Schuldunfähigkeit genannt, als Gegensatz zur Schuldfähigkeit, ist also ein Grund die Rechtsschuld einer Tat auszuschliessen.