Der Morgenstern ist Deko und harmlos
Guten Morgen.
Nicht ganz. Streng genommen unterliegen mittlerweilen sogar sogenannte Deko-Waffen egal welcher Art der " erhöhten Sicherungs/ bzw. Verwahrungspflicht". Was im Klartext bedeutet ALLES was an der Wand hängt muß gegen unbefugtes Wegnehmen wie auch immer gesichert sein Wie so eine Sicherung genau aussieht dazu äußert sich der Gesetzgeber / die Ordnungsbehörde nicht genau. Abschließbare Wandhalterungen sind aber das Mindeste.
Ich hatte in den letzten Wochen ausgiebig Gelegenheit mich intensiv mit der Thematik und den entsprechenden Gesetzen und Behörden im wahrsten Sinne des Wortes rumzustreiten.
Es ist traurig wie weit das neue Waffengesetz bzgl. Messer mittlerweilen ausdehnbar ist, nur um der Polizei einen möglichst hohen Spielraum zu lassen.
Es genüg vorerst ein einziges Kriterium welches die Bauart eines "Einhandmessers" erfüllt um alle Gegenstände, die eben dieses Kriterium erfüllen sicher zustellen.
Der Gesetzgeber hat in seinen Texten eine Klausel die besagt das "der vom Hersteller beabsichtigte Verwendungszweck" ausschlaggebend für die Differenzierung " Werkzeug oder Messer" ist.
Nur pfeiffen da die Cops drauf wenn z.B. wie beim Kershaw Nationial Geografic Tool ( so die offizielle Bezeichnung des Herstellers - man beachte " Tool" - = Werkzeug ) die Klinge einhändig zu öffnen ist und einrastet, bzw. erst durch drücken einer mechanischen Sperre wieder zu entriegeln ist.Interssant ist dazu noch zu sagen, das dass BKA das Kershaw-Tool "eindeutig als Einhandmesser" einstuft. Ein klares igonieren bestehender Gesetzestexte.
Gleiches gilt übrigens auch für das mitführen eines modernen Cutters. Diese sind meist wie Einhandmesser aufgebaut - haben eine "Daumenschraube" zum Öffnen und die Klinge rastet in ene mech. Federsicherung ein, die man zum Schließen des Cutters erst wieder drücken muß.
Die Berufgenossenschaft empfiehlt sogar solche Cutter, weil sie das Verletzungsrisiko mindernDas interessiert aber die Cops nicht im Geringsten, ebenso wenig die Ordnungsbehörden.
Entscheidend ist wann, wie und wo man so ein Teil mit sich geführt hat. Der Bodenleger, der im Cafe nebenan seine Frühstückspause absolviert und dabei das Ding OFFEN am Gürtel ( Gürtelclip - haben die meisten von den Dingern !) trägt kann , trotz "vorübergehend berechtigen Interesse des Führen eines EINHANDMESSERS! ( keines Werkzeuges - diese letzt-endlich wichtige Entscheidung was es denn in diesen Moment war obliegt letzt-endlich nicht der Polizei, sondern der zuständigen Behörde ) bereits Schwierigkeiten bekommen.
Wer aus Jux und Dollerei so einen Cutter in seiner Freizeit mit rumschleppt hat bei einer Kontrolle zu 90% verspielt.
Schlagstöcke:
Sind frei verkäuflich, was noch lange nicht heisst das man jedes dieser Dinger im Auto / am Körper mit sich führen darf.
Hier gehen die Detail-Unterscheidungen in die Bauart - Schlagstöcke mit ergonomisch ausgeprägter Grifform in Verbindung mit einem Parierelement unterliegen dem Führungsverbot.
Teleskopschlagstöcke können mittlerweile je nach äußeren Erscheinungsbild als " Anscheinwaffe" eingestuft werden und unterliegen somit dem generellen Führungs bzw. Besitzverbotes. Auch hier obliegt es wieder dem Ermessen der Polizei und der sog. " Sicherstellungs-Situation."
Berechtiges Interesse:
Ist ebenfalls ein "Kaugummi-Definierung". Mir ist ein Fall bekannt und aktenkundig in welchen ein notorischer Fingernagelkauer ( mit psychologischen Gutachten über diese "Krankheit" ) der auf dem Bau arbeitet die Genehmigung von den Ordnunsgbehörden bekam, eine Einhandmesser öffentlich zu führen, da er auf Grund fehlender Fingernägel kein normales Taschenmesser mit "Fingernagelnut" öffnen kann, und es darüber hnaus zum allgemeinen Brauchtum gehört ( u.a. aus "hygienischen Gründen" ) auf der Baustelle mit einem "personenbezogenen Taschenmesser Brotzeit zu machen".
Erhöhte Verwahrungspflicht:
Darüber fällt eigentlich alles, was als "Waffe" einzustufen ist, unabhängig von Bauart und Schußenergie. Luftgewehre, CO2-Waffen müssen streng genommen zumindest in einem Koffer / Schrank eingeschlossen sein, gleiches gilt für den Besitz sog. "Kampfmesser" - unabhängig von der Klingenlänge.
Wer sich nun die Frage stellt, " wann und wie sollen den das z.B. die Polizei in meiner Wohnung / in meinem Haus zu Gesicht bekommen"...dem sei ein aktuelles Beispiel erzählt:
Nachbar A. ist begeisterter Outdoor & Waffenfreak - und hat seine Wohnung entsprechend "dekoriert" - zig Beile, Messer,usw. an den Wänden hängen, ebenso Armbrust, Steinschleuder usw.
Nachbar A. ruft nachts die Cops an, weil Nachbar B. die Musik zu laut hat. Die Cops müssen sich ein Bild davon machen, ob es in der Wohnung von A. wirklich so laut ist - und sehen das Geraffel an den Wänden hängen - und schon wird aus dem Opfer A. der Täter A.
Eine Anzeige nach dem OwiG ist ihm sicher...und je nachdem was dann noch gefunden wird ( mit einer zeitnahen Durchsuchung seiner Wohnung muss er u.U. rechnen ) kann es richtig unangenehm werden.
Der Gesetzgeber rechtfertigt die "erhöhte Verwahrungspflicht" im übrigen damit, das nicht gesicherte Waffen und "gefährliche Gegenstände" bei einem eventuellen Einbruch leicht entwendet und für weitere Straftaten, Kapitalverbrechen verwendet werden können....
Maßgeblich ist für alle rechtlichen Konsequenzen die Sicherstellungs & Auffindesituation bzw. die letzt-endliche Beurteilung dieser Faktoren durch die untere Waffenbehörde, bzw. wenn es weiter geht der Staatsanwaltschaft.
Worauf man sich verlassen kann ist die Tatsache, das die Cops alles sicherstellen werden, was auch nur den Anschein eines Führungsverbotes unterliegt. Dazu KÖNNEN auch, je nach Siutation sog. Mulit-Tools wie Leatherman & Co gehören.....= situationsabhängig,obwohl der Gesetzgeber die klassischen Multi-Tools vom allgemeinen Führungsverbot prinzipizell ausgenommen hat.
Noch was zum Kopf schütteln:
Den Ordnungsbehörden liegen klare Vorgaben vor, wie sich der Otto-Normal-Kunde beim Kauf eines stink-normalen Küchenmessers mit einer Klingenlänge von über 12 cm zu verhalten hat / hätte.
Demnach wäre / ist jeder Kunde eigentlich verplichtet ein solch großes Küchenmesser nach dem Bezahlen noch im Geschäft in ein abschließbares Behältnis ein zu sperren um es während des Transportes nach Hause vor sofortigen Zugriff zu sichern.
Streng genommen bedeutet dies, das jeder, der ein gerade gekauftes Küchenmesser mit einer Klinge von über 12 cm offen im Einkaufskorb zum Auto trägt bereits einen Verstoß gegen das neue Waffengesetz begeht.
Das es ich dabei um ein Küchenmesser handelt spielt streng genommen keine Rolle - es zählt einzig und allene der Verstoß gegen das Führungsverbot von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge von über 12 cm >>>>> Ermessenspielraum der Polizei.
Wer meint ein sogenanntes "Kobutan" als Schlüsselanhänger mit sich rumtragen zu müssen bewegt sich ebenfalls in einer rechtlichen Grauzone - wieder abhängig von der Auffinde & Sicherstellungs-Situation, welche durch die Polizei beurteilt wird.
Im Auto mitgeführte " legale" Messer sollten auf jeden Fall trotzdem im abgeschlossenen Handschuhfach verwahrt werden....ist dies nicht der Fall, und der Polizist bemerkt das wenn man nach seinen Papieren sucht >>>>>> erhöhte Verwahrungspflicht lässt grüßen...die gilt nämlich auf für "legale Waffen" im Auto.
Soviel zur persönlichen Freiheit des Einzelnen und der Ausdehnungsmöglichkeiten unserer Kaugummi-Gesetze.