@Alano Gesetzlich vorgeschriebene Ermäßigung oder Befreiung gibt es nur in folgenden Fällen
Hundesteuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für (gültig immer nur für 1 Jahr):
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen
- Hunde, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen
- Gebrauchshunde von Forstbeamten und Angestellten im Privatforstdienst, Berufsjägern, beauftragten Feld- und Forstaufsehern und bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst-, Feld- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl
- Gebrauchshunde für Herden in der erforderlichen Zahl
Hundesteuerermäßigung wird auf Antrag gewährt für:
- Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden im Außenbereich erforderlich sind, die vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen
- Hunde, die unmittelbar für die Ausübung eines Berufs notwendig sind
- Hunde, die von Personen gehalten werden, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten
- Hunde, die nachweislich unmittelbar aus dem Tierheim der jeweiligen Stadt aufgenommen wurden